Von
Seiten der UFB war aber auch zu vernehmen, dass man bei der
Arbeitsumsetzung ,,leichte Bauchschmerzen" habe. Denn zunächst
hat diese Behörde den Mammutanteil an Aufgaben zu erledigen.
Auch der Hinweis, dass man drei Jahre Zeit für diese Bewerkstelligung
habe, befreite nicht vom ,,Völlegefühl". Die
von den Delegierten meist gestellten Fragen bezogen sich auf:
,,Was müssen wir denn unternehmen und vor allem was kostet
uns das, wie werden wir unterstützt?" Aber auch die
Vertretungen der Behörden konnten logischerweise nicht
alle Fragen gänzlichst zu aller Zufriedenheit beantworten.
Schließlich sind auch für sie noch Gleichungen mit
vielen Unbekannten vorhanden.
Alle Behördenvertretungen verkündeten jedoch, dass
man in erster Linie von Beginn an mit der Hegegemeinschaft zusammen
arbeiten werde, sei diese Zusammenarbeit doch auch in der Vergangenheit
stets von Erfolg gekrönt gewesen.
Aber es gab auch, zumindest für den Großteil
unserer Versammlung, überraschendes zu berichten.
Große Aufmerksamkeit herrschte nämlich vor, als
der HG-Vorsitzende eine Geschichte zum Besten gab, die wohl
künftig alle Angelfischer/innen betrifft und die es gilt
hier zum Besten zu geben.
Zum Sachverhalt:
Ein Angelfischer, Mitglied im Fischereiverein Marburg und
Umgebung e. V., wurde bei der Anfahrt an unser Pachtgewässer
polizeilich kontrolliert. Bis hier hin o. k., handelte es
sich doch um eine reine Routinekontrolle. Als jedoch unser
Mitglied den im Handschuhfach seines Pkw befindlichen Führerschein
aushändigen wollte, kam auch ein für ihn typisches
Angel-Taschenmesser zum Vorschein. Für uns Angler (aber
auch Jäger) typisch.
Für die Herren Polizeibeamten jedoch nicht. Man klärte
den verdutzten Angelfreund darüber auf, dass er sich
einer Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz schuldig gemacht
habe. Auf die Frage des Anglers, warum das so sei, wurde ihm
lapidar geantwortet, dass diese Art von Messer nicht erlaubt
sei. Er bekäme eine Anzeige und werde von entsprechender
Stelle hören. Tatsächlich kam einige Zeit später
ein Schreiben des Landratsamtes, Fachbereich Waffenbehörde.
Diesem war zu entnehmen, dass er aufgrund des Mitführens
des besagten Messers eine Ordnungswidrigkeit begangen habe.
Der Angelfreund begab sich zur Behörde, um nun genauer
zu erfahren, was er um Himmels Willen falsch gemacht habe.
Auch hier wurde er wieder darüber informiert, dass er
ein solches Messer nicht führen dürfe. Hilfesuchend
wand er sich an den Vorsitzenden des Vereins und bat um Unterstützung.
So wollte es der Zufall, dass der an der Jahreshauptversammlung
teilnehmende Vertreter der UFB auch der Vertreter der Waffenbehörde
ist. Der Vorsitzende bat um Erklärung zu diesem Geschehen.
So teilte zunächst der Vertreter der Waffenbehörde
mit, dass man die Ordnungswidrigkeit ,, fallen lassen"
werde. Man berücksichtigte hierbei das Nichtwissen des
Angelfreundes und wie ich annehmen darf, auch einiger anderer
Angelfreundinnen und Angelfreunde. Alsdann wurden wir darüber
aufgeklärt, dass dieses vom Angelfreund mitgeführtem
Messer ein sog. Einhandmesser mit feststellbarer Klinge sei.
Zwar lag die Klingenlänge unter 12 cm, man dürfe
ein solches Messer jedoch nicht unverschlossen führen.
Unverschlossen deshalb, weil das Messer zwar in einem Handschuhfach
des Pkw verstaut war, das Handschuhfach selbst aber über
keine Schliesseinrichtung (Schloss) verfügte. Auf die
Frage hin, wie das für uns Angler umzusetzen sei, da
ja schließlich nicht jeder mit einem Pkw, sondern sich
viele mit dem Fahrrad, zu Fuß usw. an das Gewässer
begeben, wurde klar gestellt, dass ein wie vor beschriebenes
Messer in einem abschließbarem Behältnis geführt
werden muss.
Um unseren Angelfreundinnen und Angelfreunden ähnliche
Erlebnisse zu ersparen, geben wir im Anhang den von der Waffenbehörde
abgefragten Wortlaut wieder. Wir bitten, auch alle unsere
Freunde diese Information an andere Angelfischerinnen und
Angelfischer weiter zu geben, da nicht jeder in den Lesegenuss
unserer Verbandszeitschrift kommt. Unsere Vereinsmitglieder
sind informiert und somit hoffentlich gewappnet.
Als Vorsitzender der VGG Lahn - Ohm habe ich mich bei den
Behördenvertretern herzlich zu bedanken und freue mich
auf die weitere konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle unserer
Gewässer und unserer Passion.
Jürgen Schwarz
Vorsitzender VGG Lahn-Ohm
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Durchführung
des Waffengesetzes (WaffG)
Führen von Messern, § 42a WaffG
Seit dem 01.04.2008 ist
es verboten, Messer mit einhändig feststellbarer
Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit
einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
Unter dieses Verbot fallen somit nicht die klassischen
Taschenmesser, die nur mit zwei Händen geöffnet
werden können.
Sofern Messer mit diesen
Merkmalen im Rahmen der Fischerei verwendet werden,
ist folgendes zu beachten:
Einen waffenrechtlich relvanten
Gegenstand führt, wer die tatsächliche Gewalt
darüber außerhalb der eigenen Wohnung,
Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten
Besitztums (Grundstück) ausübt.
Das Verbot gilt nicht für
den Transport der vorgenannten Messer in einem verschlossenen
Behältnis (z. B. durch ein mit einem Schloss
verriegelten Angelkoffer, Werkzeugkoffer) oder wenn
das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung
erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem
allgemein anerkannten Zweck dient.
Unter diese Ausnahmebestimmung
fällt folglich auch das Führen der o. a.
Messer im Rahmen der Jagdausübung oder Fischerei.
Kein allgemein anerkannter Zweck ist hingegen das
Führen der Messer als Verteidigungsmittel.
Um Abgrenzungsproblemen
in der Praxis vorzubeugen, empfiehlt es sich, diese
Messer vorsorglich immer in einem verschlossenen Behältnis
zu transportieren.
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