Verbandsgewässergruppe Lahn-Ohm

 
Jahreshauptversammlung
 
Am 20. 03. 2009 fand die Jahreshauptversammlung der Gewässergruppe Lahn - Ohm im Vereinshaus des Fischereivereins Marburg und Umgebung statt. Erfreulich war zu bewerten, dass alle Mitgliedsvereine ihre Delegationen zu dieser Jahreshauptversammlung entsandten.
Besonders zu erwähnen ist auch, dass die Obere Fischereibehörde beim Regierungspräsidium Giessen, in Vertretung der Herren Ohm-Winter und Fricke, die Untere Fischereibehörde beim Landkreis Marburg-Biedenkopf, in Vertretung von Frau Tschauner und Herrn Ochse, der Einladung des Vorsitzenden folgen konnten.
Vordergründig für diese Einladungen sollte die Umsetzung der Verordnung über die Hegegemeinschaften an Gewässern und die Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fisch sein.
Es wurden zunächst die räumlichen Abgrenzungen der Hegegemeinschaften vorgestellt und auch teilweise kommentiert. So gab es denn auch noch Vereine, denen gar nicht bewusst war, wo sie künftig eingegliedert sind.
   
 
Der Vorsitzende der VGG Lahn-Ohm Jürgen Schwarz
referiert über die Umsetzung der Verordnung für die Hegegemeinschaften

Foto: J. Kroboth
 
   
Von Seiten der UFB war aber auch zu vernehmen, dass man bei der Arbeitsumsetzung ,,leichte Bauchschmerzen" habe. Denn zunächst hat diese Behörde den Mammutanteil an Aufgaben zu erledigen. Auch der Hinweis, dass man drei Jahre Zeit für diese Bewerkstelligung habe, befreite nicht vom ,,Völlegefühl". Die von den Delegierten meist gestellten Fragen bezogen sich auf: ,,Was müssen wir denn unternehmen und vor allem was kostet uns das, wie werden wir unterstützt?" Aber auch die Vertretungen der Behörden konnten logischerweise nicht alle Fragen gänzlichst zu aller Zufriedenheit beantworten. Schließlich sind auch für sie noch Gleichungen mit vielen Unbekannten vorhanden.
Alle Behördenvertretungen verkündeten jedoch, dass man in erster Linie von Beginn an mit der Hegegemeinschaft zusammen arbeiten werde, sei diese Zusammenarbeit doch auch in der Vergangenheit stets von Erfolg gekrönt gewesen.

Aber es gab auch, zumindest für den Großteil unserer Versammlung, überraschendes zu berichten.
Große Aufmerksamkeit herrschte nämlich vor, als der HG-Vorsitzende eine Geschichte zum Besten gab, die wohl künftig alle Angelfischer/innen betrifft und die es gilt hier zum Besten zu geben.

Zum Sachverhalt:
Ein Angelfischer, Mitglied im Fischereiverein Marburg und Umgebung e. V., wurde bei der Anfahrt an unser Pachtgewässer polizeilich kontrolliert. Bis hier hin o. k., handelte es sich doch um eine reine Routinekontrolle. Als jedoch unser Mitglied den im Handschuhfach seines Pkw befindlichen Führerschein aushändigen wollte, kam auch ein für ihn typisches Angel-Taschenmesser zum Vorschein. Für uns Angler (aber auch Jäger) typisch.
Für die Herren Polizeibeamten jedoch nicht. Man klärte den verdutzten Angelfreund darüber auf, dass er sich einer Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz schuldig gemacht habe. Auf die Frage des Anglers, warum das so sei, wurde ihm lapidar geantwortet, dass diese Art von Messer nicht erlaubt sei. Er bekäme eine Anzeige und werde von entsprechender Stelle hören. Tatsächlich kam einige Zeit später ein Schreiben des Landratsamtes, Fachbereich Waffenbehörde. Diesem war zu entnehmen, dass er aufgrund des Mitführens des besagten Messers eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Der Angelfreund begab sich zur Behörde, um nun genauer zu erfahren, was er um Himmels Willen falsch gemacht habe. Auch hier wurde er wieder darüber informiert, dass er ein solches Messer nicht führen dürfe. Hilfesuchend wand er sich an den Vorsitzenden des Vereins und bat um Unterstützung.
So wollte es der Zufall, dass der an der Jahreshauptversammlung teilnehmende Vertreter der UFB auch der Vertreter der Waffenbehörde ist. Der Vorsitzende bat um Erklärung zu diesem Geschehen. So teilte zunächst der Vertreter der Waffenbehörde mit, dass man die Ordnungswidrigkeit ,, fallen lassen" werde. Man berücksichtigte hierbei das Nichtwissen des Angelfreundes und wie ich annehmen darf, auch einiger anderer Angelfreundinnen und Angelfreunde. Alsdann wurden wir darüber aufgeklärt, dass dieses vom Angelfreund mitgeführtem Messer ein sog. Einhandmesser mit feststellbarer Klinge sei. Zwar lag die Klingenlänge unter 12 cm, man dürfe ein solches Messer jedoch nicht unverschlossen führen. Unverschlossen deshalb, weil das Messer zwar in einem Handschuhfach des Pkw verstaut war, das Handschuhfach selbst aber über keine Schliesseinrichtung (Schloss) verfügte. Auf die Frage hin, wie das für uns Angler umzusetzen sei, da ja schließlich nicht jeder mit einem Pkw, sondern sich viele mit dem Fahrrad, zu Fuß usw. an das Gewässer begeben, wurde klar gestellt, dass ein wie vor beschriebenes Messer in einem abschließbarem Behältnis geführt werden muss.
Um unseren Angelfreundinnen und Angelfreunden ähnliche Erlebnisse zu ersparen, geben wir im Anhang den von der Waffenbehörde abgefragten Wortlaut wieder. Wir bitten, auch alle unsere Freunde diese Information an andere Angelfischerinnen und Angelfischer weiter zu geben, da nicht jeder in den Lesegenuss unserer Verbandszeitschrift kommt. Unsere Vereinsmitglieder sind informiert und somit hoffentlich gewappnet.
Als Vorsitzender der VGG Lahn - Ohm habe ich mich bei den Behördenvertretern herzlich zu bedanken und freue mich auf die weitere konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle unserer Gewässer und unserer Passion.

Jürgen Schwarz
Vorsitzender VGG Lahn-Ohm

 
Durchführung des Waffengesetzes (WaffG)
Führen von Messern, § 42a WaffG

Seit dem 01.04.2008 ist es verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
Unter dieses Verbot fallen somit nicht die klassischen Taschenmesser, die nur mit zwei Händen geöffnet werden können.

Sofern Messer mit diesen Merkmalen im Rahmen der Fischerei verwendet werden, ist folgendes zu beachten:

Einen waffenrechtlich relvanten Gegenstand führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums (Grundstück) ausübt.

Das Verbot gilt nicht für den Transport der vorgenannten Messer in einem verschlossenen Behältnis (z. B. durch ein mit einem Schloss verriegelten Angelkoffer, Werkzeugkoffer) oder wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Unter diese Ausnahmebestimmung fällt folglich auch das Führen der o. a. Messer im Rahmen der Jagdausübung oder Fischerei. Kein allgemein anerkannter Zweck ist hingegen das Führen der Messer als Verteidigungsmittel.

Um Abgrenzungsproblemen in der Praxis vorzubeugen, empfiehlt es sich, diese Messer vorsorglich immer in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren.