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Verordnung
über die Hegegemeinschaften an Gewässern
vom 9. Dezember 2008
Nicht amtliche Fassung.
(Maßgeblich
ist ausschließlich der im Gesetz- und Verordnungsblatt in gedruckter Form
bekannt gemachte Wortlaut!)
(zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Hessischen Fischereigesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 25.
November 2010, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil
I, vom 2. Dezember 2010, S. 434)
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Inhaltsverzeichnis:
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§ 1
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Abgrenzung
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§ 2
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Konstitutionierung
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§ 3
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Organe und deren Aufgaben
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§ 4
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Umlagen
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§ 5
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Satzung
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§ 6
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Hegeplan
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§ 7
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Karte
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Hegegemeinschaften an Gewässern in Hessen
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Anlage
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§ 1
Abgrenzung
Die räumliche Abgrenzung der Hegegemeinschaften nach
§ 24 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Fischereigesetzes
ergibt sich aus der Anlage.
§ 2
Konstituierung
(1) Die Aufsichtsbehörde
1.
erstellt für jede Hegegemeinschaft
ein Mitgliederverzeichnis, aus dem sich für jedes Mitglied die Größe der
Gewässerfläche ergibt, an der es Fischereirechte vertritt, und
2.
bestimmt aus dem Kreis
der Mitglieder einen vorläufigen Vorstand.
(2) Der vorläufige Vorstand
1.
vertritt die Hegegemeinschaft
gerichtlich und außergerichtlich bis zur Wahl eines Vorstandes,
2.
entwirft die Satzung der
Hegegemeinschaft und
3.
beruft die konstituierende
Mitgliederversammlung ein.
(3) Die konstituierende Mitgliederversammlung berät den
Satzungsentwurf, beschließt die Satzung und wählt den Vorstand.
(4) Die Satzung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde
spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen.
§ 3
Organe und deren Aufgaben
(1) Die Organe der Hegegemeinschaft sind
1.
die Mitgliederversammlung
und
2.
der Vorstand.
(2) Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich
und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung
gegen Dritte beschränkt werden. Die Angelegenheiten der Hegegemeinschaft
werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, durch Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung geregelt. Dem Vorstand soll mindestens eine
fachkundige Person mit gewässer- und fischereibiologischen Kenntnissen und Fertigkeiten angehören.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten ist und die Mehrheit
der Gewässerfläche vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist
unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden oder vertretenden Mitglieder und die vertretene
Gewässerfläche beschlussfähig ist. Die für das Stimmrecht maßgebliche
Gewässergröße ist aus eigenständigen Flurstücken oder aus Nutzungsartgrößen
dem amtlichen Liegenschaftskataster zu entnehmen. Falls die Hegegemeinschaft
mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder es beschließt,
kann die maßgebliche Gewässergröße auch durch alternative Verfahren auf
der Grundlage des GESIS-Gewässernetzes ermittelt werden. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden oder
vertretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung
vertretenen Gewässerflächen.
§ 4
Umlagen
Die Umlage zur Deckung der Kosten nach § 24 Abs. 1 Satz
3 des Hessischen Fischereigesetzes richtet sich nach der Gewässerfläche,
an der das Mitglied Fischereirechte hat oder vertritt.
§ 5
Satzung
Die Satzung muss Regelungen
1.
zu den Aufgaben und zur
Organisation der Hegegemeinschaft im Sinne des § 24 Abs. 2 des Hessischen
Fischereigesetzes und
2.
über das Führen des Verzeichnisses
der Mitglieder und deren Flächenanteile enthalten.
§ 6
Hegeplan
(1) Soweit im Gebiet einer Hegegemeinschaft ein Fließgewässer
oder ein Teil eines Fließgewässers als Natura 2000-Gebiet nach § 1 der
Verordnung über die Natura 2000-Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008
(GVBl. I S. 30) festgesetzt ist, hat der Hegeplan
unter Beachtung der dort festgesetzten Erhaltungsziele die Maßnahmen nach
§ 33 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember
2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember
2007 (GVBl. I S. 851), darzustellen und ist
im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zu erstellen.
(2) Soweit im Gebiet einer Hegegemeinschaft ein Fließgewässer
oder ein Teil eines Fließgewässers Gegenstand eines Maßnahmenprogramms
oder Bewirtschaftungsplanes nach § 4 des Hessischen Wassergesetzes vom
6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), geändert durch
Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792)
ist, ist der Hegeplan damit abzustimmen und im Benehmen mit der oberen
Wasserbehörde zu erstellen.
(3) Der Hegeplan ist im Rahmen
der Ausübung der Fischereirechte und der Hege umzusetzen.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.



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