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Was kostet ein Fischereigewässer?
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Was kostet eine Fischereipacht?
Was ist eine Teichanlage wert?
Diese Fragen sind nicht so einfach zu beantworten. Ginge es
beispielsweise um Baulandpreise oder um Pachten für landwirtschaftliche
Flächen, so wäre es relativ einfach, denn hierfür
gibt es u. a. amtliche Bodenrichtwerte, anhand derer sich schnell
der Preis für eine gegebene Fläche ermitteln läßt.
In der Fischerei ist das nicht so einfach, denn hier gibt es
solche Richtwerte und Tabellen in der Regel nicht, allenfalls
"Erfahrungswerte". Wie also kommt man also wenigstens
näherungsweise zum Wert eines selbständigen Fischereirechts,
einer Fischereipacht ("Übertragung der "Ausübung
des Fischereirechts in vollem Umfang" gemäß
Hess. Fischereigesetz - HFischG) oder eines Teiches bzw. eines
Teichgrundstücks? Diese Frage ist immer dann von Interesse,
wenn ein Pacht- oder Kaufgebot abgegeben werden soll, oder wenn
umgekehrt der Preis für einen Verkauf oder eine Verpachtung
ermittelt werden soll.
Vorab gesagt: der zuverlässigste Weg ist ein Pacht- oder
Kaufpreisgutachten eines Fischereisachverständigen. Das
kostet zwar etwas, ist aber eine solide Verhandlungsgrundlage
für die Verhandlungspartner beider Seiten.
Wer diesen Weg nicht gehen will, muß sich wohl oder übel
mit der Materie näher befassen (Anmerkung: Eine gute Hilfe
und der Klassiker zu diesem Thema ist das Buch von Günter
Jens "Die Bewertung der Fischgewässer", 1980
in zweiter Auflage erschienen im Verlag Paul Parey, ISBN 3-490-06714-2.
Das Buch ist zumindest noch antiquarisch zu erhältlich).
Grundlage jeder Wertermittlung ist die Ertragsfähigkeit
des betreffenden Gewässers. Kurz gesagt, ein Fischwasser
ist soviel wert, wie es an Fischen hervorbringen kann. Wobei
klar ist, dass dies von etlichen Faktoren abhängt. Art
des Gewässers (Fließgewässer, See, Teich, usw.),
Gewässerfläche ("Produktionsfläche"),
Wassermenge und -güte, Angebot an Fischnahrung, Gewässerstruktur,
Laichmöglichkeiten, Artenzusammensetzung des Fischbestands,
aber auch evtl. negative Einflüsse auf das Gewässer
usw. gehen in die Betrachtung ein. Daraus lässt sich letztlich
ein Geldwert für die Ertragsfähigkeit ermitteln (jährlicher
Zuwachs an Fischbiomasse in kg x € pro kg). Einer traditionellen
Faustregel zufolge soll der Pachtwert dann ein Drittel des Ertragswertes,
der Kaufwert wiederum das 25fache dieses Pachtwertes betragen.
Wobei anzumerken ist, dass dies eine rein (fischerei-) wirtschaftliche
Betrachtungs- und Berechnungsweise ist, die für unsere
Angelfischerei nicht so ohne weiteres gilt. Denn hier spielt
der sogenannte "Liebhaberwert" eine große Rolle,
was die Sache oft schwer kalkulierbar macht. Fälle, in
denen letztlich "Phantasiepreise" verlangt oder geboten
und auch gezahlt werden, sind bekanntlich nicht selten.
Wenn also ein Pacht- oder Kaufgebot abgegeben werden soll, hilft
es z. B. an einem Fließgewässer, sich bei den Ober-
und Unterliegern oder auch in der Umgegend nach den dortigen
Preisen und Konditionen zu erkundigen. Damit kommt man relativ
einfach zu den Preisen, die dort "marktüblich"
sind. Allerdings sollen trotzdem die örtlichen Verhältnisse
nicht außer Acht gelassen werden. Denn was nützt
das schönste Gewässer, wenn z. B. die Fischereiausübung
eingeschränkt ist (Bootsverkehr!), oder wenn zeitweiser
Wassermangel, Wasserausleitung für Kraftwerke, Abwasserbelastung
oder auch starker Kormoranbefall den Fischbestand dauerhaft
beeinträchtigen.
Teichanlagen sind besondere Fälle, denn hier wird in der
Regel nicht allein die "Ausübung eines Fischereirechts"
per Pachtvertrag übertragen. Verpachtet bzw. verkauft werden
vielmehr die kompletten Liegenschaften, also Teichgrundstücke
(Wasserflächen, "bespannte Grundstücke"),
Wiesengrundstücke (nicht bespannte Grundstücke), ggf.
Hütten, usw. Auch dabei spielt oft der Liebhaberwert eine
große Rolle. Bei solchen Objekten ist jedoch unbedingt
zu prüfen, ob, und wenn ja, in welchem Umfang und wie lange
das Wasserrecht abgesichert ist, ob evtl. Baulichkeiten dauerhaft
genehmigt, ob die Nutzung und Zugänglichkeit der Liegenschaft
evtl. eingeschränkt sind (z. B. naturschutzrechtliche Auflagen),
und dergleichen.
Das bedeutet, daß Pachtverträge für solche Objekte
keine Fischereipachtverträge im Sinn des HFischG sind,
denn hier wird mehr übertragen, als die bloße "Ausübung
des Fischereirechts".
Entsprechend anders sind auch die betreffenden Verträge
zu fassen.
Abschließend ein grundsätzlicher
Hinweis: Fischerei beruht auf einem eigentumsgleichen Recht,
nämlich dem Fischereirecht. Gegenstand von Fischereipachtverträgen
im Sinn des HFischG ("Ausübung des Fischereirechts
in vollem Umfang") ist deshalb stets dieses eigentumsgleiche
Recht, und nicht etwa eine "Fischereinutzung", welches
die Fischerei fälschlich und irreführend in die Nähe
der gemeingebräuchlichen Gewässernutzungen (Bootfahren,
Wasserschöpfen, Tränken, Baden, u.a.) stellt. Deshalb
hat der Begriff "Fischereinutzung" in Fischereipachtverträgen
nichts zu suchen.
Leonhard R. Peter
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