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Nach dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts
in der Jugendarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Dezember 2006 können Personen, die in der Jugendarbeit
ehrenamtlich tätig sind, Sonderurlaub erhalten.
Auf der Internetseite des Hessischen Sozialministeriums www.sozialministerium.hessen.de
ist dazu unter anderem ausgeführt:
"Jede/r hessische Beschäftigte
über 16 Jahre, die/der in der Privatwirtschaft, bei
gemeinnützigen Organisationen oder in anderen Betrieben
beschäftigt ist, die nicht dem öffentlichen Dienst
zuzurechnen sind, hat einen Rechtsanspruch auf bezahlten
Sonderurlaub. Voraussetzung ist, dass er/sie ehrenamtlich
und führend in der Jugendarbeit der Jugendverbände,
bei den sonstigen Jugendgemeinschaften (z. B. auch Jugendkulturinitiativen)
und deren Zusammenschlüssen (Jugendringe), in der öffentlichen
Jugendpflege und Jugendbildung oder im Jugendsport in Vereinen,
dem Landessportbund oder in den Sportfachverbänden
tätig ist.
Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen
und Arbeiter) findet das "Gesetz zur Stärkung
des Ehrenamtes in der Jugendarbeit" keine Anwendung.
Hier werden die einschlägigen Regelungen für die
Landes- bzw. die Kommunalbediensteten wirksam, die der Hessische
Minister des Innern im Erlass "Dienst- oder Arbeitsbefreiung
für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit"
vom 22. August 1996 (Staatsanzeiger für das Land Hessen
1996, Seite 2822) getroffen hat. Das "Gesetz zur Stärkung
des Ehrenamtes in der Jugendarbeit" gilt weiterhin
nicht für Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer der Bundesbehörden, Soldatinnen und
Soldaten sowie für Zivildienstleistende"
Sonderurlaub wird gemäß § 43
Abs. 1 des Gesetzes gewährt
"1. für die Mitarbeit
in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Jugendliche
vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, sowie
bei sonstigen Veranstaltungen, in denen Jugendliche betreut
werden.
2. zum Besuch von Tagungen, Lehrgängen und Seminaren
der Jugendverbände, der öffentlichen Jugendpflegen
und -bildung sowie im Rahmen des Jugendsports."
§ 43 Abs. 2 bestimmt:
"Sonderurlaub
ist ferner zu gewähren für die Leitung oder pädagogische
Mitarbeit bei Veranstaltungen nach Abs. 1 Satz 1."
Damit kann auch für Veranstaltungen von
Angelvereinen oder beispielsweise auch für die Aus- und
Weiterbildung von Vereinsjugendleitern Sonderurlaub nach Maßgabe
dieses Gesetzes beantragt werden.
Die Antragstellung regelt § 45 des Gesetzes
wie folgt:
"(1)
Anträge auf Freistellung sind zu stellen
1. für Veranstaltungen eines auf Landesebene als förderungswürdig
anerkannten Jugendverbandes von der Landesorganisation; der
Antrag muss vom Hessischen Jugendring befürwortet werden,
2. für Veranstaltungen des Landessportbundes oder seiner
Sportfachverbände und deren Vereine vom Landessportbund
Hessen,
3. für Veranstaltungen der politischen Jugendverbände
der im Hessischen Landtag vertretenen Parteien durch deren
Landesorganisationen,
4. in allen übrigen Fällen von dem zuständigen
Jugendamt.
(2) Die Anträge sind der Beschäftigungsstelle mindestens
sechs Tage vor der beantragten Freistellung vorzulegen."
Wir (der VHF bzw. unsere Vereine) fallen unter
die "übrigen Fälle" gemäß Abs.
1 Nr. 4, weil der VHF weder ein anerkannter Jugendverband
ist bzw. sein kann, noch gehört er dem Landessportbund
an.
Deshalb müssen sich Angelvereine zur Antragstellung an
ihr zuständiges Jugendamt wenden.
Hinweis: Die vorstehenden Informationen
geben nur eine Überblick über das Thema. Vollständige
Informationen, Gesetzestexte usw. gibt es auf Internetseite
des Hessischen Sozialministeriums www.sozialministerium.hessen.de,
wenn man im Suchfeld den Begriff "Sonderurlaub"
eingibt und den angebotenen Links folgt.
LRP
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