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(Hessisches Fischereigesetz
- HFischG) *) vom 19.
Dezember 1990, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2010
(GVBl. I S. 434)
Nicht
amtliche Fassung! Dieses Gesetz dient
der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai Rates vom 20. November 2006 (ABl.
EU Nr. L 363 S. 368), und der Richtlinie Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327
S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Inhaltsübersicht Allgemeine
Vorschriften § 1
Ziele des Gesetzes § 1a
Geltungsbereich Fischereirechte § 2
Fischereirecht und Hege § 3
Inhaber des Fischereirechts § 4
Selbstständige Fischereirechte § 5
Selbstständige Fischereirechte bei Veränderung fließender § 6
Übertragung selbstständiger Fischereirechte § 7
Übertragung beschränkter selbstständiger Fischereirechte § 8
Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene § 9
Vereinigung von Fischereirechten § 10
Aufhebung von selbstständigen Fischereirechten Ausübung
des Fischereirechts § 10
a Grundsatz § 11
Übertragung der Ausübung § 12
Fischereipachtvertrag § 13
Fischereierlaubnisscheine § 14
Fischfang auf überfluteten Grundstücken § 15
Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern § 16
Fischereibezirke § 17
Eigenfischereibezirk § 18
Gemeinschaftlicher Fischereibezirk § 19
Eingliederung von Fischereirechten § 20
Fischereigenossenschaft § 21
Satzung der Fischereigenossenschaft § 22
Aufsicht über die Fischereigenossenschaft § 23
Bildung einer Fischereigenossenschaft § 24
Hegegemeinschaft, Hegeplan Fischereischein § 25
Fischereischeinpflicht § 26
Fischerprüfung § 27
Versagungsgründe § 28
Jugend-, Sonder- und Ausländerfischereischein § 29
Geltungsdauer, Verlängerung § 30
Zuständigkeit § 31
Gebühren und Abgaben §
32 (aufgehoben) § 33
(aufgehoben) Schutz
der Fischbestände § 34
(aufgehoben) § 35
Schadenverhütende Maßnahmen § 36
Ablassen von Gewässern § 37
Grundsätze der guten fachlichen Praxis, Schutz der Fische § 38
Sicherung des Fischwechsels in Gewässern beim Einsatz von § 39
Schonbezirke § 40
Fischwege § 41
Fischwege an bestehenden Anlagen § 42
Fischfang in Fischwegen § 43
Mitführen von Fischereigerät Fischereibehörde,
Fischereibeiräte, Fischereiberater, Fischereiaufsicht § 44
Fischereibehörden § 44a
Besondere Zuständigkeit zum Schutz der Fische § 45
Landesfischereibeirat § 46
Fischereiberater § 47
Fischereiaufsicht Entschädigung § 48
Art und Ausmaß einer Entschädigung § 49
Zuständigkeit § 50
Verfahren Bußgeldvorschriften § 51
Bußgeldvorschriften Übergangs-
und Schlussvorschriften § 52
(aufgehoben) § 53
Weitergeltung alter Pachtverträge § 54
Aufhebung bestehender Vorschriften § 54a
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union §
55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Allgemeine
Vorschriften Ziele
des Gesetzes Ziele
dieses Gesetzes sind 1.
der Schutz, die Erhaltung und die Fortentwicklung der im Wasser lebenden
Tier- und Pflanzenwelt und ihres Lebensraums, 2.
die Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und der Vielfalt
der Gewässer als unentbehrliche Voraussetzungen zur Fortentwicklung
und zur Erhaltung der Fische und 3.
die Förderung der Ausübung der Fischerei nach den Grundsätzen der
guten fachlichen Praxis. § 1a
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in 4.
ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern, 5.
künstlich angelegten oder ablassbaren sowie während der Bespannung
gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen, unbeschadet
der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen, 6.
Aquakulturanlagen und Vorrichtungen zur Hälterung von lebenden Fischen. (2) Auf nicht fischereiwirtschaftlich oder angelfischereilich
genutzte 1.
Kleinteiche im Haus- und Gartenbereich, denen es an einer für jede
Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt,
und 2.
Hälterungen für lebende Fische außerhalb von Gewässern findet
dieses Gesetz keine Anwendung. Fischereirechte § 2
Fischereirecht und Hege
(1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer
Fische und Fischnährtiere zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen
und sich anzueignen. Als Fische im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
Neunaugen, Krebse und Muscheln. Das Fischereirecht erstreckt sich auch
auf alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere. (2) Ziel der Hege sind der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe
und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes
in naturnaher Vielfalt. Die Hege sichert den Schutz der Fischbestände
wie auch ihrer Lebensräume vor Beeinträchtigungen, insbesondere Krankheiten. § 3
Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der §§ 4 und 5 dem Eigentümer
des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht). § 4
Selbständige Fischereirechte
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks
zustehen (selbständige Fischereirechte) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Gesetzes im Grundbuch oder im Wasserbuch eingetragen sind, bleiben
bestehen. (2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück
belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung.
Es bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben
des Grundbuches nicht der Eintragung. (3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 5
nicht begründet werden. § 5
Selbständige Fischereirechte bei
Veränderung fließender Gewässer
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse
oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht
dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung
oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstreckt sich das Fischereirecht
auch auf diese. Dies gilt nicht für Gewässer nach § 1a Abs. 1 Nr. 2
und 3. (2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbständige
Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten
fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen.
Einigen sich die Fischereiberechtigten nicht, so entscheidet die obere
Fischereibehörde. (3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers
den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der baulichen Maßnahme
den Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung
hat der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Er kann statt dessen
auf sein Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung
gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks verzichten;
in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des
Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung
zu entschädigen. § 6
Übertragung selbständiger Fischereirechte
(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt vererbt oder
durch Vertrag übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt
an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Der Vertrag bedarf
der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur
Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts. (2) Ein selbständiges Fischereirecht, das neben anderen selbständigen
Fischereirechten (Koppelfischereirechte) an denselben Gewässergrundstücken
besteht, kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks oder auf
einen Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts
an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft
kann ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen. (3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück
(herrschendes Grundstück) als dem Gewässergrundstück verbunden, das
mit dem Recht eines Dritten belastet ist, so kann das Fischereirecht
nur mit dessen Zustimmung übertragen werden; die Zustimmungserklärung
bedarf der öffentlichen Beglaubigung. (4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen
gehen auf den Erwerber über. § 7
Übertragung beschränkter selbständiger
Fischereirechte
Ist ein selbständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen
nur einzelner der in § 2 Abs. 1 genannten Fische, auf die Benutzung
bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den
häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt (beschränktes
selbständiges Fischereirecht), so kann es durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder
auf den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an demselben
Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden. § 8
Mit dem Eigentum an einem anderen
Grundstück verbundene Fischereirechte
(1) Die §§ 6 und 7 sind nicht anzuwenden, wenn ein mit dem Eigentum
an einem herrschenden Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht
zusammen mit diesem Grundstück übertragen wird. (2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks kann ein mit diesem
Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei
einem durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Der Eigentümer
des herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im Grundbuch durch
eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der oberen Fischereibehörde
bestimmen, bei welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht
verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Zugehörigkeit
des selbständigen Fischereirechts durch einen notariell beurkundeten
Grundstücksveräußerungsvertrag bestimmt wird. (3) Unterbleibt eine Bestimmung nach Abs. 2 Satz 2 oder 3, so verbleibt
das selbständige Fischereirecht dem größten Teilgrundstück und bei einer
Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstück mit der niedrigsten Flurstücksnummer. § 9
Vereinigung von Fischereirechten
Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht mit dem Eigentum
am Gewässergrundstück oder ein beschränktes selbständiges Fischereirecht
mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes
Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt
es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigte Form zustimmt. § 10
Aufhebung von selbständigen Fischereirechten
(1) Selbstständige und beschränkte selbständige Fischereirechte in
Gewässern können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde
aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. (2) Die Aufhebung kann erfolgen: 1.
von Amts wegen, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse
geboten ist, 2.
auf Antrag des Fischereirechtsinhabers, wenn dieser nachweist, dass
die Ausübung des Fischereirechts für die Erhaltung oder Verbesserung
des Fisch-bestandes dauernd nachteilig ist
oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert. (3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet. Ausübung
des Fischereirechts § 10a
Grundsatz
(1) Die Fischerei ist nachhaltig und nach den Grundsätzen der guten
fachlichen Praxis auszuüben, wie sie sich aus diesem Gesetz und den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. (2) Die Angaben im Hegeplan nach § 24 Abs.
3 sind von den Fischereirechtsinhabern und den Fischereiausübungsberechtigten
zu beachten. Sie gehen widersprechenden Bestimmungen in Fischereipachtverträgen
und Fischereierlaubnisscheinen vor. § 11
Übertragung der Ausübung
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Abs.
3 Satz 2 einem anderen übertragen werden 1.
in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag), 2.
unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Fischereierlaubnisschein)
oder 3.
beschränkt zum Zwecke der Bestandsaufnahme, des Fangs von Laichfischen
sowie der Forschung und Lehre (schriftliche Zustimmung). (2) Das Fischereirecht darf auch zu amtlichen Zwecken ausgeübt werden,
insbesondere zur Erfüllung europarechtlicher Verpflichtungen oder nationaler
und internationaler Übereinkommen, zum Zwecke des Fischartenschutzes,
zur Bestandserhebung bei der Erstellung oder Überarbeitung von Fischartenkatastern
oder Funktionskontrollen von Fischschutzanlagen und Fischwegen. Die
Maßnahme und der Termin sind gegenüber dem Fischereirechtsinhaber oder
Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen. Die Anzeige soll schriftlich
spätestens 10 Tage vor dem Termin erfolgen. Zum Ausgleich von Vermögensschäden
ist Entschädigung nach Maßgabe der §§ 48 bis 50 zu leisten. (3) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zur Erteilung
von Fischereierlaubnisscheinen. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag
das Fischereiausübungsrecht beschränkt auf den Fischfang mit der Handangel
vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter Fischereierlaubnisscheine
nur seinen Gehilfen erteilen. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung
des Fischereirechtsinhabers zulässig. (4) Juristische Personen, mit Ausnahme von Fischerzünften, Fischereigenossenschaften,
Anglervereinigungen, Anglervereinen und bestehenden Zusammenschlüssen
von Fischereiberechtigten, dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung
nutzen. Die Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung
von Fischereierlaubnisscheinen zulassen. Satz 1 und 2 gelten nicht für
fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Gewässer und Anlagen
nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3. §12
Fischereipachtvertrag
(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages
sowie eines Unterpachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit
für den Fischereipachtvertrag und dessen Verlängerung beträgt zwölf
Jahre. (2) Pächter können sein 1.
juristische Personen, wenn es sich um Unternehmen der gewerblichen
Fischereiwirtschaft, Fischerzünfte, Fischereigenossenschaften, Anglervereinigungen,
Anglervereine oder bestehende Zusammenschlüsse von Fischereiberechtigten
handelt, oder 2.
natürliche Personen, wenn diese im Besitz eines gültigen Fischereischeins
sind. (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde Ausnahmen
von Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zulassen, sofern die Erhaltung eines angemessenen
Fischbestandes gewährleistet ist. (4) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages
oder eines Unterpachtvertrages sind der Fischereibehörde anzuzeigen.
Die Fischereibehörde beanstandet innerhalb eines Monats Pachtverträge,
die den Voraussetzungen des Abs. 1, des Abs. 2 oder den Angaben eines
Hegeplans nach § 24 Abs. 3 nicht entsprechen, soweit sie nicht eine
Ausnahme zulässt. Sie dokumentiert die angezeigten Pachtverhältnisse
und eine Regelung im Pachtvertrag über die Vertretung in der Hegegemeinschaft
nach § 24 Abs. 1 Satz 6 und teilt diese der Hegegemeinschaft mit. (5) Pachtverträge, die gegen die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 verstoßen,
sind nichtig. (6) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Pachtvertrages
regelt die Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig. § 13
Fischereierlaubnisscheine
(1) Fischereierlaubnisscheine dürfen nur natürlichen Personen erteilt
werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind. § 28 bleibt unberührt.
Fischereierlaubnisscheine dürfen höchstens ein
Kalenderjahr gelten. Sie dürfen von den Fischereirechtsinhabern nur
in solchem Umfang erteilt werden, dass Nachteile für den Lebensraum
Gewässer und dessen Lebensgemeinschaft nicht zu befürchten sind. Die
Inhaber eines Fischereierlaubnisscheines haben diesen bei der Fischereiausübung
mit sich zu führen und ihn den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, dem
Personal der Fischereibehörden, den Fischereirechtsinhabern und den
Fischereipächtern zur Einsichtnahme auszuhändigen. (2) Die Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes
für Gewässer 1.
die Höchstzahl der Fischereierlaubnisscheine festsetzen und 2.
die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten
oder Fangmittel beschränken. (3) Unterstützende Personen nach § 25 Abs. 2 bedürfen keines Fischereierlaubnisscheins. § 14
Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der zur Ausübung
der Fischerei Berechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten
Grundstücken zu fischen. Von der Befischung ausgeschlossen sind überflutete
fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen, Gartenanlagen,
bestellte Äcker und eingefriedete Grundstücke mit Ausnahme von eingezäunten
Viehweiden. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur betreten werden,
soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen aus befischt werden können. (2) Sind nach Abs. 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken
zu fischen, so gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. (3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das
Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
sind unzulässig. (4) Die Eigentümer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten überfluteter
Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische,
die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung
mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte
innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach
Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu. (5) Schäden, die dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten
durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen,
hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen. Er haftet auch für
die Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden. § 15
Uferbetretungsrecht und Zugang zu
den Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die
an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schiffahrtsanlagen
sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke
der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen,
soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die
Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren
Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche
Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen. (2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen
und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit
dies zum Schutze der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die
die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist, erforderlich ist. (3) Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf
einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen
und kommt eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so kann die Fischereibehörde
auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechtes
sowie die Höhe der Entschädigung festsetzen. Das Betreten der Grundstücke
erfolgt auf eigene Gefahr. Sind Fischereirechtsinhaber Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte von Grundstücken, über die der Zugang zum Gewässer
führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem
Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages oder der Erteilung
eines Fischereierlaubnisscheins, auch wenn letzterer von dem Fischereipächter
erteilt worden ist, als erteilt. (4) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechtes verursacht
werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder den
sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen. § 16
Fischereibezirke
(1) In ständig oder zeitweise fließenden Gewässern sowie in Talsperren
und dauernd überstauten Rückhaltebecken darf der Fischfang nur ausgeübt
werden in 1.
Eigenfischereibezirken oder 2.
gemeinschaftlichen Fischereibezirken, in denen sich Fischereigenossenschaften
gebildet haben. Dies
gilt nicht für den Fischfang nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs.
2. (2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 17) oder
gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 18). 3) Teile eines Fischereibezirkes dürfen nur verpachtet werden, wenn
jeder Teil mindestens die Größe eines Eigenfischereibezirkes hat. (4) Die Fischereibehörde kann in begründeten Fällen die Bildung von
Eigenfischereibezirken oder die Verpachtung auch dann zulassen, wenn
die Voraussetzungen des Abs. 3 oder des § 17 Abs. 1 nicht erfüllt sind. § 17
Eigenfischereibezirk
Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fischereirecht
erstreckt 1.
in fließenden Gewässern ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens
2 Kilometern in der ganzen Breite oder bis zur Landesgrenze oder 2.
auf das Gewässer einer Talsperre oder eines dauernd überstauten Rückhaltebeckens
von mindestens 5 ha Wasserfläche. Ein
Eigenfischereibezirk nach Satz 1 Nr. 1 liegt auch vor, wenn mehrere
Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen
an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander angrenzen. § 18
Gemeinschaftlicher Fischereibezirk
(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden
Gewässern, an einer Talsperre und einem dauernd überstauten Rückhaltebecken,
die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen
Fischereibezirk. (2) Zur Erhaltung des heimischen Fischbestandes kann die obere Fischereibehörde
von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten gemeinschaftliche
Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk
zusammenschließen. § 19
Eingliederung von Fischereirechten
(1) Die Fischereibehörde kann ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen
Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, von
Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereirechtsinhabers
in den Eigenfischereibezirk eingliedern, wenn dies der Erhaltung eines
angemessenen Fischbestandes und der Hege dienlich ist. Die Fischereibehörde
kann die Eingliederung aufheben, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen
sind. (2) Eine Eingliederung oder deren Aufhebung wird erst nach Beendigung
des bestehenden Fischereipachtvertrags wirksam. § 20
Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereirechtsinhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks
können eine Fischereigenossenschaft bilden. Die Fischereigenossenschaft
ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich
der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte. (2) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich
und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden
und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung
gewählt. Bis zur Wahl obliegt die Vertretungsbefugnis für die Fischereigenossenschaft
der Gemeinde dem Gemeindevorstand. (3) Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes der Fischereigenossenschaft
richtet sich nach der Größe der Gewässerfläche, an der sein Fischereirecht
besteht. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel
aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen. Beschlüsse der
Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (4) Für die Nutzung der Fischereirechte durch die Fischereigenossenschaft
gilt § 11. Die Fischereigenossenschaft kann den Abschluß von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen
auf Mitglieder beschränken. Verlangen Mitglieder, die über mindestens
ein Drittel aller Stimmen verfügen, eine entsprechende Beschränkung,
so dürfen Nichtmitglieder nur berücksichtigt werden, wenn kein Mitglied
bereit ist, unter angemessenen Bedingungen zu pachten oder Fischereierlaubnisverträge
abzuschließen. Gewässer im Einzugsbereich von Betrieben der Berufsfischer
und Fischzüchter sollen zu einem am Ertragswert der Gewässer orientierten
Pachtzins vorrangig an diese verpachtet werden. Zur Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Hege sollen bei der Verpachtung Anglervereinigungen
und Anglervereine angemessen berücksichtigt werden. (5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt
sich nach dem Wert des Fischereirechts. Durch einstimmigen Beschluß
der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden. (6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des
Reinertrages des Fischereirechts. Wird hierbei der Ertrag nicht an die
Mitglieder verteilt, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluß
nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch
erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung der
Beschlußfassung schriftlich oder zur Niederschrift des Vorstandes
geltend gemacht wird. (7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu
führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen
der Umfang des Stimmrechts und die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse
der Mitglieder hervorgehen. § 21
Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung. (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten
über: 1.
Name und Sitz der Genossenschaft, 2.
die Fischereifläche der Genossenschaft, 3.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des
Umfang der einzelnen Fischereirechte, 4.
die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse, 5.
das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung, 6.
die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung, 7.
die Beschlußfähigkeit und das Verfahren
bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung
zu beschließen hat, 8.
die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft. (3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der
Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan
der Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen. (4) Die oberste Fischereibehörde erläßt
eine Mustersatzung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind
abweichend von Abs. 3 Satz 1 der Fischereibehörde lediglich anzuzeigen;
für die Veröffentlichung gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend. § 22
Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes.
Aufsichtsbehörden sind die Fischereibehörden. Für die Aufsicht gelten
die §§ 135, 137 bis 140, § 141 Satz 1 und 3 sowie die §§ 142, 143 und
145 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März
2010 (GVBl. I S. 119), entsprechend. (2) Erstreckt sich die Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines
Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die Fischereibehörde
zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks
liegt. § 23
Bildung einer Fischereigenossenschaft
(1) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, auf Antrag eines Fischereirechtsinhabers
eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine Genossenschaftsversammlung
einzuberufen. Die Einladung zu dieser Genossenschaftsversammlung ist
den bekannten Mitgliedern der Genossenschaft nach den Vorschriften des
Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl.
S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl.
I S. 970), mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen.
Mit der Einladung soll eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der
Genossenschaft und ihrer nach § 20 Abs. 3 berechneten Stimmrechte sowie
ein der Mustersatzung entsprechender Satzungsentwurf übersandt werden.
Der Termin der Versammlung ist öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung
ist darauf hinzuweisen, daß das vorläufige Mitgliederverzeichnis der Genossenschaft
und der Satzungsentwurf drei Wochen vor dem Versammlungstermin bei dem
Gemeindevorstand zur Einsichtnahme offenliegen. (2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung. Kommt
ein Beschluß nicht innerhalb eines Jahres
nach der ordnungsgemäß einberufenen Genossenschaftsversammlung zustande,
so erläßt die Aufsichtsbehörde die Satzung. Die Satzung ist in
ortsüblicher Weise bekannt zu machen. § 24
Hegegemeinschaft, Hegeplan
(1) Die Vertreter der Fischereirechte an Fließgewässern, einschließlich
der mit ihnen in Verbindung stehenden für den Fischwechsel nicht abgesperrten
Wasserflächen, bilden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Abs.
6 eine Hegegemeinschaft. Hegegemeinschaften sind Körperschaften des
öffentlichen Rechtes. Sie decken ihre Kosten durch eine Umlage und Zuschüsse
aus der Fischereiabgabe nach Maßgabe der Haushaltsgesetze. Ist ein Fischereirecht
in vollem Umfang verpachtet, so wird es in der Hegegemeinschaft von
der pachtenden Person vertreten. Abweichend von Satz 4 wird das Fischereirecht
von dem Fischereirechtsinhaber vertreten, wenn 1.
dies für die gesamte Dauer des Pachtverhältnisses im Pachtvertrag
vereinbart ist oder 2.
bei Fehlen einer Vereinbarung nach Nr. 1 der Fischereirechtsinhaber
dies gegenüber der Hegegemeinschaft schriftlich mit Wirkung für die
verbleibende Pachtdauer erklärt. (2) Hegegemeinschaften sollen im Regelfall die Gewässer mindestens
einer Gewässerregion zum Zweck der einheitlichen und abgestimmten Pflege,
Hege und Bewirtschaftung umfassen. Sie nehmen, soweit durch Rechtsvorschrift
nichts anderes bestimmt ist, alle hiermit im Zusammenhang stehenden
Aufgaben wahr. Ihnen obliegt die Aufstellung des Hegeplanes. (3) Der Hegeplan enthält insbesondere Angaben
über: 1.
den Fischbestand, 2.
die Erfassung des tatsächlichen Fanges, 3.
Maßnahmen zur Erhaltung des Bestandes, einschließlich des Besatzes, 4.
das Ausmaß der nachhaltigen Nutzung des Fischbestandes, unter Beachtung
der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie
2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.
EU Nr. L 363 S. 368), 5.
Maßnahmen zur Verbesserung der Fischgewässer und deren Ufer unter
Beachtung des Maßnahmenprogramms nach § 4 des Hessischen Wassergesetzes
vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl.
I S. 85), 6.
Maßnahmen nach unvorhersehbaren, nachteiligen Einwirkungen auf den
Fischbestand oder auf das Gewässer (Alarmplan), 7.
die Beschreibung von möglichen Gefahren für den Lebensraum, 8.
die Überwachung seiner Durchführung. (4) Der Hegeplan ist mit den Hegeplänen
der angrenzenden Hegegemeinschaften abzustimmen und der oberen Fischereibehörde
anzuzeigen; diese kann den Hegeplan innerhalb
von drei Monaten beanstanden, sofern Rechtsvorschriften verletzt sind.
Der Hegeplan ist spätestens nach sechs Jahren im erforderlichen
Umfange fortzuschreiben. (5) Hegegemeinschaften unterstehen der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörden
sind die Fischereibehörden. Für die Aufsicht gelten die §§ 135, 137
bis 140, § 141 Satz 1 und 3 sowie die §§ 142, 143 und 145 der Hessischen
Gemeindeordnung entsprechend. Erstreckt sich das Gebiet der Hegegemeinschaft
über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus,
so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich
der der Fläche nach größte Teil des Gebiets der Hegegemeinschaft liegt. (6) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür
zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die
Hegegemeinschaften, insbesondere: 1.
die räumliche Abgrenzung nach Text und Karte, 2.
ihre Organe und deren Zusammensetzung, 3.
die Maßstäbe für das Stimmrecht der Mitglieder und für die Umlage
der Kosten, 4.
die Mindestinhalte der Satzung, 5.
ihre Konstituierung, 6.
die Durchsetzung des Hegeplans, 7.
die Aufgaben im Einzelnen. In
der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner für die Aufstellung,
die Geltungsdauer, das Verfahren sowie den Inhalt der Hegepläne nähere
Bestimmungen getroffen werden. Fischereischein § 25
Fischereischeinpflicht
(1) Den Fischfang darf nur derjenige ausüben, der Inhaber eines gültigen
Fischereischeins ist. Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen,
wenn 1.
der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet hat, 2.
der Antragsteller nachweist, dass er eine Fischereiprüfung nach §
26 bestanden hat und 3.
Versagungsgründe nach § 27 nicht entgegenstehen. Der
Fischereischein muss ein Lichtbild des Inhabers enthalten und ist mit
sich zu führen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs.
1, dem Personal der Fischereibehörden, den betroffenen Fischereirechtsinhabern
und den betroffenen Fischereipächtern zur Prüfung auszuhändigen. (2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von
weiteren Personen unterstützen lassen. Beim Fischfang mit der Handangel
gilt dies nur für Personen, die aufgrund körperlicher Beeinträchtigung
Hilfe beim Fischfang benötigen. Nur einer der Helfer darf den Fischfang
mit der Handangel ausüben. Helfer müssen sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich
des Fischereiberechtigten aufhalten. Kinder bis zur Vollendung des zehnten
Lebensjahres gelten als Helfer, wenn sie von einer volljährigen und
zum Fischfang berechtigten Person an die Fischereiausübung herangeführt
werden. (3) Die oberste Fischereibehörde erkennt einen Fischereischein eines
anderen Bundeslandes als Fischereischein nach § 25 Abs. 1 an, wenn die
Voraussetzungen, unter denen er erteilt wurde, denen nach diesem Gesetz
und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen entsprechen. § 26
Fischerprüfung
(1) In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Arten der
Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die
Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und
die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen
Vorschriften nachzuweisen. Eine Fischerprüfung, die vor dem 15. Januar
1992 abgelegt wurde, gilt als Fischerprüfung nach § 25 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2, wenn sie den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprochen hat.
Die oberste Fischereibehörde erkennt die staatlichen oder staatlich
anerkannten Fischerprüfungen anderer Bundesländer an, wenn die Voraussetzungen,
unter denen in anderen Ländern die Fischerprüfung abgelegt wird, den
Vorgaben dieses Gesetzes und der hierauf beruhenden Rechtsvorschriften
entsprechen. (2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit: 1.
Personen mit einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung
als Fischer oder Personen, die sich in einer solchen Ausbildung befinden, 2.
Personen, die bei der für den Staats-, Gemeinde- oder Privatforstdienst
vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg
abgelegt haben, oder Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich
ausgebildet sind, 3.
Personen, die am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf
Jahre vor dem 29. Dezember 1990 einen gültigen Inland-Fischereischein
besessen haben. (3) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür
zuständige Minister wird ermächtigt, durch eine Prüfungsordnung für
die Fischerprüfung das Nähere zu den Prüfungsgebieten, den Anforderungen,
der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Prüfungsgebühren und
dem Prüfungsverfahren zu regeln. In der Prüfungsordnung ist die Zulassung
zur Fischerprüfung von der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang
abhängig zu machen. § 27
Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, 1.
die wegen Fischwilderei oder wegen Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen,
Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen,
oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind, 2.
die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen
zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig
verurteilt worden sind, 3.
die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche, naturschutzrechtliche
oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden
sind oder gegen die wegen eines solchen Verstoßes ein rechtskräftiger
Bußgeldbescheid ergangen ist. (2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, gegen die wegen
eines der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Vergehen nach § 153a Abs. 1 der
Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen
oder das Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 eingestellt worden ist. (3) Ist gegen die antragstellende Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren
eingeleitet, kann die Entscheidung über die Erteilung eines Fischereischeins
bis zum Abschluss des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden,
wenn eine Versagung nach Abs. 1 oder 2 in Betracht kommt. § 28
Jugend-, Sonder- und Ausländerfischereischein
Ohne Nachweis einer bestandenen Fischerprüfung nach § 26 kann auf
Antrag 1.
Kindern und Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren ein Jugendfischereischein
erteilt werden, der diese berechtigt, unter Aufsicht einer volljährigen
Person mit Fischereischein den Fischfang auszuüben, 2.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen können, ein Sonderfischereischein
erteilt werden, der diese berechtigt, in Begleitung einer volljährigen
Person mit Fischereischein den Fischfang auszuüben, 3.
Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem diplomatischen
Corps angehören und ihre Sachkunde, insbesondere durch die Vorlage eines
ausländischen Fischereischeins oder Fischereierlaubnisscheins, nachweisen,
ein Ausländerfi-schereischein erteilt werden. Geltungsdauer, Verlängerung
1.
Fischereischeine und Sonderfischereischeine werden für ein Kalenderjahr,
fünf oder zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre, 2.
Jugendfischereischeine werden für ein Kalenderjahr oder fünf aufeinanderfolgende
Kalenderjahre, 3.
Ausländerfischereischeine werden für drei aufeinanderfolgende Monate
nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt.
Die Fischereischeine nach den §§ 25 und 28 sind auf Antrag zu verlängern,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin vorliegen. § 30
Zuständigkeit
Die Entscheidung über die Erteilung von Fischereischeinen nach den
§§ 25 und 28 wird dem Gemeindevorstand als Aufgabe zur Erfüllung nach
Weisung übertragen. § 31
Gebühren und Abgaben
(1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird
eine Fischereiabgabe erhoben. Die für das Fischereiwesen zuständige
Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung 1.
Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine
Fischereiabgabe erhoben. Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin
oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung 2.
den Zeitpunkt, bis zu dem die Fischereiabgabe spätestens abgeführt
sein muss. (2) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung
des Fischereischeins nicht übersteigen. Sie ist von der erhebenden Gemeinde
an das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium abzuführen, welches
sie nach Abzug der dem Land entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von
15 vom Hundert zur Förderung des Fischereiwesens, für den Auslagenersatz
des Landesfischereibeirates und der Fischereiberater sowie für Maßnahmen
der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsicht zu verwenden hat. Wird
die Fischereiabgabe erst nach dem in einer Rechtsverordnung nach Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 bestimmten Zeitpunkt abgeführt, sind Zinsen in Höhe von
6 vom Hundert pro Jahr zu zahlen, mindestens jedoch 50 Euro. § 32
(aufgehoben)
§ 33
(aufgehoben)
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