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Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Nr. 25, S. 1072ff, vom
30. Dezember 2008 (zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Hessischen Fischereigesetzes und anderer Rechtsvorschriften
vom 25. November 2010, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen,
Teil I, vom 2. Dezember 2010, S. 434) Nicht amtliche Fassung.
(Maßgeblich ist ausschließlich der im Gesetz- und Verordnungsblatt in gedruckter Form bekannt gemachte Wortlaut!) Verordnung
über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische
Inhaltsübersicht
(nichtamtlich):
Auf Grund des § 37 Nr. 1 bis 10, 13 und 16 bis
21 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008
(GVBl. I S. 1072), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Hessischen Fischereigesetzes und anderer Rechtsvorschriften
vom 25. November 2010, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen,
Teil I, v. 2. Dezember 2010, S. 434, wird verordnet: Fangverbote Es ist verboten, Fische, Krebse oder Muscheln
folgender Arten zu fangen oder zu entnehmen:
Schonzeiten
und Mindestmaße (1) Es ist verboten, Fische folgender Arten
während der Schonzeit oder wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen, zu
fangen oder zu entnehmen: Fischart
Schonzeit Mindestmaß in cm Aal
01.10. – 01.03. 50 (LINNAEUS, 1758) Aland
01.04. – 31.05. 30 Leuciscus idus (LINNAEUS, 1758) Äsche
01.03. - 15.05. 30 Thymallus thymallus (LINNAEUS, 1758) Bachforelle 15.10. - 31.03. 25 Salmo trutta fario LINNAEUS, 1758 Barbe
01.05. - 15.06. 38 Barbus barbus (LINNAEUS, 1758) Gründling 15.04.
- 30.06. Gobio gobio
gobio (LINNAEUS, 1758) Hecht
01.02. - 15.4. 50 Esox lucius LINNAEUS, 1758 Karpfen (Wildform) 15.03.
- 31.05. 45 Cyprinus carpio LINNAEUS, 1758 Moderlieschen 01.05.
- 30.06. Leucaspius delineatus (HECKEL, 1843) Nase
15.03. - 30.04. 25 Chondrostoma nasus (LINNAEUS, 1758) Rotfeder 15.03.
- 31.05. 20 Scardinius erythrophthalmus (LINNAEUS, 1758) Schleie
01.05. - 30.06. 25 Tinca tinca (LINNAEUS, 1758) Schmerle 15.04.
- 30.05. Barbatula barbatula (LINNAEUS, 1758) Zander
15.03. - 31.05. 45 Sander lucioperca (LINNAEUS, 1758)
Das Mindestmaß wird von der Spitze des
Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen. Satz 1 gilt nicht für
Zuchtformen und genetisch veränderte Arten. (2)
Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von § 1 und § 2 Abs. 1 zulassen 1.
zur Laich- und Laichfischgewinnung, 2. zum Fischbestandsschutz
durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten
Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes, 3.
zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände, 4.
zur Sicherung der Berufsfischerei, 5.
zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen, 6.
zum notwendigen Fang von Fischen für Schadstoffuntersuchungen oder 7.
für Fischbestandsaufnahmen, Forschungs- und Lehrzwecke. (3)
Den Fangverboten nach § 1 oder § 2 Abs. 1 unterliegende Fische und Krebse
müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst
und zurückgesetzt werden. Werden mit geschleppten Fanggeräten gefangene
Fische zwischengehältert, sind die untermaßigen
Fische sofort nach der Anlandung auszusortieren und sorgsam in das befischte
Gewässer zurückzusetzen. (4)
Fische, die entgegen einem Fangverbot nach § 1 oder 2 Abs. 1 gefangen
worden sind, dürfen nicht vermarktet, in den Verkehr gebracht oder sonst
verwertet werden; das gilt nicht für Fische, die außerhalb des Landes
Hessen gefangen worden sind. Ausübung
der Aalfischerei, Registrierung (1)
Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit
unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und des Fanggebietes der
oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Die obere Fischereibehörde erfasst
die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter Vergabe einer Registriernummer. (2)
Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt
wird, ist zuvor der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Die obere Fischereibehörde
erfasst die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken
eingesetzt werden, in einem Register. Sie erteilt dazu eine Registriernummer
und kann eine Kennzeichnung des Fahrzeuges anordnen. (3)
Wird die Aalfischerei zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug
nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies
der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. Aufzeichnungspflicht
beim Aalfang (1)
Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag
schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über das Fanggebiet, die Anzahl
und das Gewicht der angelandeten Aale und den prozentualen Anteil der
Blankaale im Fang. Die Aufzeichnungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen
und der oberen Fischereibehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (2)
Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind zusammengefasst am Ende des Kalenderjahres
an die obere Fischereibehörde zu übermitteln. (3)
Für die Aufzeichnungen nach Abs. 1 und die Zusammenfassungen nach Abs.
2 kann die obere Fischereibehörde die Form vorgeben. Die Aufzeichnungen
sind nach Ablauf eines Kalenderjahres mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Aufzeichnungspflicht
bei der Erstvermarktung von Aal (1)
Bei der Erstvermarktung von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form
durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach § 2a Abs.
1 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen. (2)
In den Aufzeichnungen nach § 2b Abs. 1 ist eine entsprechende Eintragung
unter Angabe der Anzahl, des Gewichtes und die Form der abgegebenen Aale
vorzunehmen. Sofern der Wert der abgegebenen Ware im Einzelfall 250 Euro
übersteigt, ist diese Abgabe einzeln unter Hinzufügung des Namens und
der genauen Anschrift des Empfängers aufzuführen. Zeitliche
und räumliche Beschränkung der Aalfischerei Zum
Schutz des Bestandes des Aals kann das für Fischereiwesen zuständige Ministerium
oder mit dessen Ermächtigung die obere Fischereibehörde im Rahmen der
Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich
und räumlich begrenzt 1.
die Ausübung der Aalfischerei einschränken, 2.
die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben und 3.
die Entnahme von Aalen aus bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen beschränken. Mindestanforderungen
an Fischereivorrichtungen und Fanggeräte (1)
Ständige Fischereivorrichtungen müssen mindestens einen lichten Latten-
oder Stababstand von zwei Zentimetern haben. (2)
Die Maschenweite von Stellnetzen, Staknetzen,
Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetzen, Wurfnetzen und Zugnetzen (Garnen)
muss im nassen Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen
Knotens mindestens zweieinhalb Zentimeter betragen. Dies gilt nicht für
die Kehlen von Netzen und den hinteren Sackteil
von Zugnetzen. Die Verwendung von Netzen und Garnen mit einer Maschenweite
unter zweieinhalb Zentimetern zum Fischfang auf Arten nach § 2 Abs. 1
kann durch Genehmigung der zuständigen oberen Fischereibehörde erlaubt
werden. (3)
Werden Reusen zum Fischfang eingesetzt, so sind sie mit einem Otterkreuz auszurüsten. Kennzeichnung
von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten Fahrzeuge,
mit denen der Fischfang berufsmäßig ausgeübt wird und welche nicht aufgrund
anderer Rechtsvorschriften gekennzeichnet worden sind, sind auf beiden
Seiten mit Namen und Wohnort der den Fischfang ausübenden Person zu kennzeichnen.
Das gleiche gilt für Fischereigeräte, Fanggeräte und Fischbehälter, sofern
diese in Abwesenheit der fischenden Person ausliegen. Verbot
schädigender Mittel Beim Fischfang ist die Verwendung künstlichen
Lichts, explodierender, betäubender oder giftiger Mittel sowie verletzender
Geräte mit Ausnahme von Angelhaken verboten. Die obere Fischereibehörde
kann nach Maßgabe von Art. 15 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG
Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des
Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
S. 368, 2007 Nr. L 80 S. 15), im Einzelfall zu wissenschaftlichen oder
fischereiwirtschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen. Verwendung
von Setzkeschern Fische,
die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen vorübergehend in
Setzkeschern gehältert werden; das Zurücksetzen ist unzulässig. Setzkescher
müssen mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens
0,50 Meter aufweisen; sie sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer
Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern. Der Setzkescher ist weitestgehend
parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen. Es dürfen nicht mehr als 1
Kilogramm Fische pro 100 Liter Setzkeschervolumen,
berechnet als Produkt der Fläche des kleinsten Ringes und des Abstandes
der äußeren Ringe, gehältert werden. Die Verwendung von Setzkeschern bei
Wellenschlag und in Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz
in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S.
963; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April
2010 (BGBl. I S. 540) ist nicht zulässig. Elektrofischerei (1)
Die Elektrofischerei darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde
ausgeübt werden. Die Genehmigung darf nach Maßgabe von Art. 15 und 16
Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG nur erteilt werden für fischereiliche
Hegemaßnahmen, zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter
Fischarten, für Bestandsaufnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs-
und Lehrzwecke, für amtliche Untersuchungen oder im Notfall und wenn im
Einzelfall kein anderes erfolgversprechendes Mittel zur Erreichung des
angestrebten Zwecks zur Verfügung steht. (2)
Die Genehmigung ist schriftlich für genau zu bezeichnende Gewässer unter
Verwendung definierter Geräte zu erteilen, zu befristen und mit einem
Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Bei Ausübung der Elektrofischerei
ist die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen den die Fischereiaufsicht
ausübenden Personen zur Prüfung auszuhändigen. (3)
Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn 1. der Nachweis, dass
die antragstellende Person an einem von der Fischereibehörde anerkannten
Lehrgang über die Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein), 2. die Bestätigung des
Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des Verbandes der
Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE), dass das Elektrofischereigerät
den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des
VDE entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein), 3. der Nachweis einer
nach Zeit und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden für Risiken, die im Zusammenhang mit der Ausübung
der Elektrofischerei stehen, und 4. die schriftliche
Zustimmung der Person, die in dem Gewässer, in dem die Elektrofischerei
ausgeübt werden soll, fischerei- oder fischereiausübungsberechtigt
ist, vorliegen.
Für die Ausübung der Elektrofischerei zu amtlichen Zwecken genügt der
Nachweis, dass die Maßnahme und der Termin den Fischereiberechtigten oder
Fischereiausübungsberechtigten angezeigt worden ist. (4)
Das Fangergebnis ist in der in der Genehmigung vorgegebenen Form innerhalb
von vier Wochen nach der elektrischen Befischung der oberen Fischereibehörde
mitzuteilen. Besatzmaßnahmen (1)
Es ist verboten Fische, Krebse und Muscheln der Arten, die nicht in §
1 oder § 2 Abs. 1 oder nachfolgend aufgezählt sind, auszusetzen oder anzusiedeln: Bachsaibling Salvelinus
fontinalis (MITCHILL, 1814) Brachsen (Blei) Abramis
brama (LINNAEUS, 1758) Döbel Squalius cephalus
(LINNAEUS, 1758) Dreistachliger Stichling Gasterosteus
aculeatus aculeatus
LINNAEUS, 1758 Flussbarsch Percafluviatilis
LINNAEUS, 1758 Güster (Blicke) Blicca
bjoerkna (LINNAEUS, 1758) Kaulbarsch Gymnocephalus
cernuus (LINNAEUS, 1758) Hasel Leuciscus leuciscus
(LINNAEUS, 1758) Rapfen Aspius
aspius (LINNAEUS, 1758) Regenbogenforelle Oncorhynchus
mykiss (WALBAUM, 1792) Ukelei Alburnus alburnus
(LINNAEUS, 1758) Das
Verbot in Satz 1 gilt für Fische der nachfolgend aufgezählten Arten nur
in Fließgewässern einschließlich aller damit in Verbindung stehenden,
für den Fischwechsel nicht abgesperrten Wasserflächen im Sinne des § 24
Abs. 1 des Hessischen Fischereigesetzes: Giebel Carassius gibelio
(BLOCH, 1782) Karpfen (Teichformen) Cyprinus
carpio LINNAEUS, 1758 Wels Silurus glanis
LINNAEUS, 1758 Die
obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von diesen Verboten zulassen, wenn
die Gefahr einer Verfälschung der Tierwelt oder eine Gefährdung des Bestandes
oder der Verbreitung wild lebender Tierarten oder von Populationen solcher
Arten ausgeschlossen ist. (2) In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden
Edelkrebs- oder Steinkrebsbestand ist der Besatz mit Aalen und Hechten
verboten. In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion
ist der Besatz mit Regenbogenforellen und Bachsaiblingen verboten. Fangstatistik Die
oder der Fischerei- oder Fischereiausübungsberechtigte hat eine Fangstatistik,
die Ausführungen zu Art, Anzahl und Länge enthält, in der von der oberen
Fischereibehörde vorgegebenen Form zu führen. Die Fangstatistiken sind
mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den Fischereibehörden auf
Verlangen mitzuteilen. Allgemeine
Schutzbestimmungen (1)
Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang ist verboten. (2)
Die Entnahme von Fischnährtieren ist verboten. Für Zwecke der amtlichen
Prüfung der Gewässergüte oder Feststellung der Gewässerbeschaffenheit
sowie für saprobielle Gewässeruntersuchungen im Rahmen von Forschung
und Lehre und der Gewässerbewirtschaftung ist die Entnahme erlaubt. (3)
Fischen in der Absicht, die Fische ohne vernünftigen Grund nach dem Fang
wieder auszusetzen, ist verboten. (4)
Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen
zur Wasserentnahme und von Triebwerken haben sicherzustellen, dass die
lichte Stabweite der Rechenanlagen höchstens 15 Millimeter beträgt, soweit
nicht gleichwertige Verfahren verwendet werden, die das Eindringen von
Fischen verhindern, für die tierschutzgerechte, schadlose Abwanderungsmöglichkeit
für sämtliche Fischarten in das Unterwasser sorgen und dem Stand von Wissenschaft
und Technik entsprechen. Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall
erhöhte Mindestanforderungen an die Schutzvorrichtung und die Ableitung
festsetzen, wenn dies zwingend erforderlich ist. Bei Anlagen, die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden und nicht die Anforderungen
des Satz 1 erfüllen, ordnet die obere Fischereibehörde die erforderlichen
Maßnahmen an. Abweichend von der in Satz 1 genannten lichten Stabweite
gelten Fischteiche und Fischbehälter im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 und
3 des Hessischen Fischereigesetzes als ständig abgesperrt, wenn der Abstand
zwischen den Gitterstäben oder die Maschenweite von Netzen zwei Zentimeter
nicht überschreiten. Ausnahmen
für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter Für
Fischteiche oder Fischbehälter im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des
Hessischen Fischereigesetzes, die fischereiwirtschaftlich genutzt werden,
gelten nur § 7, Gemeinschaftliches
Fischen (1)
Gemeinschaftliches Fischen ist eine Veranstaltung mit mindestens sieben
Personen, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang
oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt wird. (2)
Gemeinschaftliches Fischen ist verboten, wenn es aus Wettbewerbsgründen,
insbesondere zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen, zur
Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten
durchgeführt wird. Anzeige
eines gemeinschaftlichen Fischens (1)
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein gemeinschaftliches Fischen
in fließenden oder stehenden Gewässern nach § 12 Abs. 1 der für den Ort
der Veranstaltung zuständigen unteren Fischereibehörde mindestens einen
Monat vor Beginn anzuzeigen. (2)
Die Anzeige muss Angaben über 1. den
Namen und die Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters, 2. die
Fischereiorganisation oder den Verein, 3. die
voraussichtliche Anzahl der Teilnehmenden, 4. die
Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, 5. Tag,
Uhrzeit und Dauer des gemeinschaftlichen Fischens und 6. den
Zweck des Fischens enthalten. (3)
Zum Schutz 1. der
am und im Wasser wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der
an das Wasser gebundenen Vogelarten, 2. naturnaher
Lebensgemeinschaften oder Lebensraumtypen, insbesondere der trittempfindlichen
Ufervegetation und 3. besonders
geschützter Pflanzen und seltener Pflanzengesellschaften und
während der Brut- und Aufzuchtzeit vom 16. März
bis 31. August kann die untere Fischereibehörde Auflagen festsetzen, das
gemeinschaftliches Fischen räumlich und zeitlich einschränken oder verbieten.
Auflagen, Beschränkungen oder ein Verbot sind der Veranstalterin oder
dem Veranstalter spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bekannt
zu geben. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig
im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Fischereigesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Fische,
Krebse oder Muscheln der dort aufgeführten Arten fängt oder entnimmt, 2. entgegen § 2 Abs.
1 Fische während der Schonzeit oder untermaßige
Fische fängt oder entnimmt, 3. entgegen § 2 Abs.
3 untermaßige, der Schonzeit oder dem Fangverbot
unterliegende Fische nicht unverzüglich und sorgfältig zurücksetzt, 4.
entgegen § 2 Abs. 4 Fische vermarktet, in den Verkehr bringt oder sonst
verwertet, 5.
entgegen § 3 Abs. 1 Latten- oder Stababstände unter zwei Zentimetern verwendet, 6. entgegen § 3 Abs.
2 Stellnetze, Staknetze, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen,
Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit Maschenweiten unter zweieinhalb
Zentimetern verwendet, 7. entgegen § 4 sein
Fischereifahrzeug, seine Fischereigeräte oder Fanggeräte oder seine Fischbehälter
nicht kennzeichnet, 8. entgegen § 5 den
Fischfang mit verbotenen Mitteln ausübt, 9. Fische in Setzkeschern
in anderer als nach § 6 zulässiger Weise hältert, 10. entgegen § 7 Abs.
1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt oder die Genehmigung
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 nicht mit sich führt, 11. entgegen § 7 Abs.
4 die Fangergebnisse nicht mitteilt, 12. entgegen § 8 Abs.
1 Satz 1 Fische, Krebse oder Muscheln aussetzt oder ansiedelt, 13. entgegen § 8 Abs.
1 Satz 2 die dort genannten Fischarten in Fließgewässern aussetzt oder
ansiedelt, 14. entgegen § 8 Abs.
2 die dort bezeichneten Gewässer mit Aalen oder Hechten besetzt, 15. entgegen § 9 Satz
1 keine Fangstatistik führt oder die Aufbewahrungs- oder Mitteilungspflicht
nach § 9 Satz 2 verletzt, 16.
entgegen § 10 Abs. 1 lebende Wirbeltiere als Köder zum Fischfang verwendet, 17.
entgegen § 10 Abs. 2 Fischnährtiere entnimmt, 18. entgegen § 10 Abs.
3 Fischen in der vorgefassten Absicht nachstellt, sie ohne vernünftigen
Grund nach dem Fang wieder auszusetzen, 19. entgegen § 10 Abs.
4 Satz 1 Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fischen unterlässt oder
einer vollziehbaren Anordnung der oberen Fischereibehörde nach § 10 Abs.
4 Satz 2 und 3 zuwiderhandelt, 20. entgegen § 12 Abs.
2 ein verbotenes gemeinschaftliches Fischen veranstaltet oder an einer
solchen Veranstaltung teilnimmt, 21. entgegen § 13 Abs.
1 der unteren Fischereibehörde die Veranstaltung eines gemeinschaftlichen
Fischens nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 22. vollziehbaren Auflagen,
Beschränkungen oder Verboten der unteren Fischereibehörde nach § 13 Abs.
3 Satz 1 zuwiderhandelt. Aufhebung
von Vorschriften Es
werden aufgehoben: 1. die Verordnung über
die gute, fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische
vom 27. Oktober 1992 (GVBl. I S. 612), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2007 (GVBl.
I S.374), 2. die Verordnung über
gemeinschaftliches Fischen vom 5. November 1991 (GVBl.
I S.346), geändert durch Verordnung vom 10. August 2005 (GVBl.
I S. 640). Inkrafttreten,
Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. |
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