Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG)
Vom 4. Dezember 2006
GVBl. I S. 619
Inhaltsübersicht
E r s t e r _A b s c h n i t t
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 2 Beachtung der Ziele und Grundsätze und Beteiligung
der Behörden
§ 3 Begriffe
§ 4 Vorrang des Vertragsnaturschutzes, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
§ 6 Grundflächen der öffentlichen Hand
§ 7 Betreten der Flur, Reiten und Kutschfahren in der Flur
Z w e i t e r_ A b s c h n i t t
Biotopverbund und Landschaftsplanung
§ 8 Biotopverbund und -vernetzung
§ 9 Grundsätze der Landschaftsplanung
§ 10 Landschaftsprogramm
§ 11 Landschaftspläne
D r i t t e r _A b s c h n i t t
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
§ 12 Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 13 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in der Eingriffsregelung,
zulassungsfreie Tatbestände
§ 14 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen
§ 15 Ausgleichsabgabe, Erstattungsbeträge
§ 16 Ökokonto
§ 17 Zulassung von Eingriffen
§ 18 Eingriffszulassung nach Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 19 Nicht zugelassene Eingriffe
§ 20 Verordnungsermächtigung
V i e r t e r_ A b s c h n i t t
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Erster Titel
Schutzgegenstände, Ausweisungsverfahren
§ 21 Naturschutzgebiete
§ 22 Nationalparke
§ 23 Biosphärenreservate
§ 24 Landschaftsschutzgebiete
§ 25 Naturparke
§ 26 Naturdenkmale
§ 27 Geschützte Landschaftsbestandsteile
§ 28 Ausweisung, Verfahren, Zuständigkeiten und Pflegepläne
§ 29 Einstweilige Sicherstellung
§ 30 Schutz der Grünbestände im besiedelten Bereich
§ 31 Gesetzlich geschützte Biotope
Zweiter Titel
Errichtung und Schutz von Natura 2000
§ 32 Errichtung von Natura 2000
§ 33 Schutz und Pflege von Natura 2000
§ 34 Verträglichkeit und Zulässigkeit von Projekten
und Plänen
F ü n f t e r A b s c h n i t t
Schutz und Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere
§ 35 Allgemeine Vorschriften
§ 36 Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen
§ 37 Aussetzen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen, Bekämpfung
invasiver Arten
§ 38 Besondere Schutzmaßnahmen
S e c h s t e r _A b s c h n i t t
Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März
1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L
94 S. 24)
§ 39 Betreiberpflichten
§ 40 Betriebserlaubnis von Zoos
S i e b e n t e r_A b s c h n i t t
Beschränkung von Rechten
§ 41 Duldungspflicht
§ 42 Befreiungen
§ 43 Enteignung und Entschädigung
§ 44 Entschädigung bei Inhaltsbestimmung des Eigentums,
Härteausgleich
§ 45 Kostentragung des Verursachers
§ 46 Geschützte Bezeichnungen
A c h t e r_ A b s c h n i t t
Anerkennung von Naturschutzverbänden und deren Beteiligung
in Verwaltungsverfahren
§ 47 Anerkennung von Naturschutzverbänden
§ 48 Beteiligung der Naturschutzverbände
N e u n t e r_ A b s c h n i t t
Organisation, Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der Naturschutzverwaltung
§ 49 Naturschutzbehörden
§ 50 Zuständigkeiten
§ 51 Verfahren bei bestimmten Genehmigungen, naturschutzrechtlichen
Ausnahmen und Befreiungen
§ 52 Naturschutzbeiräte
§ 53 Ehrenamtliche Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes
§ 54 Betreuung von Schutzgebieten, Naturschutzakademie
§ 55 Naturschutzdatenhaltung
§ 56 Überwachung von Verboten des Artenschutzes
Z e h n t e r_ A b s c h n i t t
Ahndungsvorschriften
§ 57 Bußgeldvorschriften
§ 58 Einziehung
§ 59 Überleitung bisheriger Ahndungsbestimmungen
E l f t e r_ A b s c h n i t t
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 60 Übergangsvorschriften
§ 61 Aufhebung und Fortgeltung bisherigen Rechts
§ 62 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
E r s t e r _A b s c h n i t t
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Natur und Landschaft sind als Lebensgrundlage des Menschen und
aufgrund ihres eigenen Wertes auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich
zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Die Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege ergeben sich aus § 1 Nr. 1 bis 4
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S.
1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl.
I S. 1818).
(2) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere
nach Maßgabe der in Satz 2 genannten Grundsätze zu verwirklichen,
soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich
und unter Abwägung aller sich aus Abs. 1 ergebenden Anforderungen
untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit
an die Natur und Landschaft, insbesondere von Wirtschaft, Gesellschaft
und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten,
unter Beachtung der Freiheit des Eigentums angemessen ist. Die Grundsätze
des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus §
2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 8; weitere solche Grundsätze
sind:
1. Die Kulturlandschaften des Landes sind in ihrer Vielgestaltigkeit
zu erhalten und ihren naturräumlichen Eigenarten entsprechend
zu entwickeln und zu gestalten; dazu gehören eine ordnungsgemäße
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass Lebensräume, Vielfalt, Schönheit und Erholungswert
von Natur und Landschaft auch aus der Vielfalt der menschlichen
Nutzung herrühren.
2. Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie Siedlungen und
Bauten sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so zu planen und zu
gestalten, dass sie möglichst wenig Fläche außerhalb
im Zusammenhang bebauter Ortsteile in Anspruch nehmen und insbesondere
die Lebensräume, Zug- und Wanderwege von Tieren sowie die Gestalt
und Nutzung der Landschaft möglichst wenig beeinträchtigen.
Wanderwege und Landschaftsteile, die Lebensräume bedrohter
Arten verbinden oder vernetzen, werden besonders geschützt;
Wanderwege von Tieren sollen bei Zerschneidung durch geeignete Maßnahmen
wie Querungshilfen wiederhergestellt werden.
3. Nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegende Tierarten
sowie Pflanzenarten, die in der kulturgeschichtlichen Neuzeit nach
Hessen gelangt sind und unerwünschte, insbesondere verdrängende
oder schädigende Auswirkungen auf heimische Arten und Habitate
haben (invasive Arten), sollen bekämpft werden, soweit unter
Einsatz vertretbarer Mittel eine hinreichende Aussicht auf Erfolg
besteht.
(3) Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere des
Art. 10 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über
die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S.
1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des
Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik
Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der
die Europäische Union begründenden Verträge vom 16.
April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33), der Art. 10, 11, 18 und 22
Buchst. c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch
Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), und im Rahmen
der Umsetzung des Art. 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates über
die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) sowie
zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sind die wissenschaftliche Forschung und
die Umweltbeobachtung im Sinne von § 12 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
auch zur Erfüllung der dem Lande obliegenden Berichtspflichten,
sowie die Bildungs- und die Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen
und nach Möglichkeit zu fördern.
§ 2
Beachtung der Ziele und Grundsätze und Beteiligung der Behörden
(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung
der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht
mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt
werden.
(2) Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise
und die sonstigen öffentlichen Planungsträger haben im
Rahmen ihrer Zuständigkeit oder Aufgaben die Verwirklichung
der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller
öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren oder bei
denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ein Natura-2000-Gebiet
erheblich beeinträchtigen können, rechtzeitig zu unterrichten
und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit Planungen
und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
den Aufgabenbereich der in Satz 1 genannten Stellen berühren
können, haben die Naturschutzbehörden diese rechtzeitig
zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 3
Begriffe
Die Begriffsbestimmungen des § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes
finden Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Darüber hinaus bedeuten für die Zwecke dieses Gesetzes:
1. anerkannter Naturschutzverband
ein Verein, der nach § 29 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder nach §
47 anerkannt wurde,
2. behördliche Zulassung
eine Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung,
Befreiung, Ausnahme, Anzeige oder sonstige Entscheidung,
3. Erhaltungsziele
abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes
die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
a) der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen
Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten
Tier- und Pflanzenarten, für die das Gebiet bestimmt ist,
b) der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten
und der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten
sowie ihrer Lebensräume, für die das Gebiet bestimmt ist,
4. Kompensationsmaßnahmen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 14 Abs.
2,
5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
sind auch die Gebiete, die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes an die Kommission gemeldet wurden und
noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen
sind,
6. Natura 2000
das kohärente Europäische ökologische Netz Natura
2000 im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG, das aus
Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen
Vogelschutzgebieten besteht (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes),
7. Ökopunktehandel
der Handel mit vorlaufenden Kompensationsmaßnahmen entsprechend
ihrem festgestellten Wert,
8. Projekte
abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes
Vorhaben und Maßnahmen, sofern sie einer behördlichen
Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen
oder von einer Behörde durchgeführt werden, soweit sie,
einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen,
geeignet sind, ein Natura-2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen;
ausgenommen sind Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der
Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der
Europäischen Vogelschutzgebiete dienen.
§ 4
Vorrang des Vertragsnaturschutzes, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
(1) Bei allen Maßnahmen zur Durchführung des Naturschutzrechts
ist Verträgen der Vorzug vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen
zu geben, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem
Aufwand erreicht werden kann oder die Art der Maßnahme dem
nicht entgegensteht. Vorbehaltlich einer davon abweichenden vertraglichen
Regelung kann der Nutzungsberechtigte nach Ablauf des Vertrages
die betroffenen Grundstücke im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften
wie vor Vertragsbeginn nutzen. Stehen einer solchen Nutzung zwingende
Vorschriften dieses Gesetzes entgegen, so ist Ausgleich für
alle damit verbundenen Nachteile zu leisten, es sei denn, der Nutzungsberechtigte
hat das Vertragsverhältnis ohne wichtigen Grund beendet oder
nicht fortgesetzt. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden
nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.
(2) Bei ordnungsrechtlichen Maßnahmen stellen die Naturschutzbehörden
sicher, dass das beabsichtigte Vorgehen der Verwaltung und die vorgesehenen
Mittel in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
§ 5
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(1) Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft nach guter fachlicher
Praxis leisten einen bedeutsamen Beitrag für die Erhaltung
der Kulturlandschaft in Hessen. Dieser Beitrag soll in allen Teilen
des Landes gefördert und so gestaltet werden, dass die Naturgüter
zur Erzeugung von unbedenklichen und hochwertigen Produkten im Einklang
mit den Zielen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege
genutzt werden.
(2) Die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens entspricht der guten
fachlichen Praxis, wenn sie
1. Erosionen verhindert,
2. die Humusbildung fördert,
3. den Eintrag von Schadstoffen in Gewässer und die Beeinträchtigung
von Lebensräumen wild lebender Tiere und Pflanzen und vorhandener
Biotope vermeidet und
4. die Anforderungen des Fachrechts unter Berücksichtigung
des § 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes beachtet.
(3) Die Anforderungen an die forstliche Nutzung des Waldes ergeben
sich aus § 6 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom
10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch
Gesetz vom . Dezember 2006 (GVBl. I S. 619).
(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung oberirdischer Gewässer
sind die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Fischereigesetzes
vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), und von § 5 Abs.
6 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(5) In der freien Landschaft soll eine ausreichende naturräumliche
Ausstattung mit zur Vernetzung von Biotopen und Natura-2000-Gebieten
erforderlichen Landschaftselementen im Sinne von § 5 Abs. 3
des Bundesnaturschutzgesetzes und Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG
(Verbindungselemente), insbesondere auf der Grundlage langfristiger
Vereinbarungen, geschaffen werden.
§ 6
Grundflächen der öffentlichen Hand
Das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische
Personen des öffentlichen Rechts sollen
1. bei der Bewirtschaftung von Grundflächen, die in ihrem
Eigentum oder Besitz stehen, die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigen;
für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen,
soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht
nachteilig verändert werden;
2. in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die
sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung
eignen, wie
a) Ufergrundstücke,
b) Grundstücke mit besonderen Landschaftsbestandteilen,
c) Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder
nicht ausreichend zugänglichen Wäldern oder Seen ermöglichen
lässt,
im angemessenen Umfang für die Erholung bereitstellen, soweit
dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von
Naturschutz, Landschaftspflege und Gewässerschutz vereinbar
ist. Die vorgenannten Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt,
dass eine öffentliche Zweckbestimmung der jeweiligen Grundflächen
nicht entgegensteht.
§ 7
Betreten der Flur, Reiten und Kutschfahren in der Flur
(1) Jeder darf im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 [BGBl. S. 2415], zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1818]) die Flur und die
Gewässerufer auf Straßen und Wegen sowie ungenutzte Grundflächen
zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Entsprechendes
gilt für das Reiten und Kutschfahren auf Straßen und
Wegen. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten
der Flur in weiterem Umfang gestatten oder die die Betretungsbefugnis
einschränken, bleiben unberührt. Zusätzliche Sorgfaltspflichten
der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke
werden durch die Betretungsbefugnis nicht begründet.
(2) Von der Betretungsbefugnis sind baulich oder gewerblich genutzte
Grundstücke einschließlich der eingefriedeten, nicht
bebauten Teile ausgenommen.
(3) Die Städte und Gemeinden können, unbeschadet des Abs.
1, das Verhalten in der Flur durch Satzung regeln. Es können
insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
1. das Betreten von Flächen,
2. das Befahren von Flächen und Wegen mit Fahrzeugen mit und
ohne Motorkraft,
3. das Anleinen von Hunden,
4. die Benutzung von Sportgeräten,
5. das Starten und Landen von Modellflugzeugen,
soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder
schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer oder Pächter
gewahrt werden müssen.
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Biotopverbund und Landschaftsplanung
§ 8
Biotopverbund und -vernetzung
(1) Das Land entwickelt und erhält einen Biotopverbund, der
nach Maßgabe der Landschaftsplanung aus Kern- und Verbindungsflächen
sowie Verbindungselementen besteht. Der Biotopverbund soll einen
angemessenen Anteil der Landesfläche umfassen.
(2) Der Biotopverbund dient:
1. der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten
sowie deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume
und -gemeinschaften,
2. der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger
ökologischer Wechselbeziehungen,
3. der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura
2000, insbesondere zur Umsetzung des Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG.
(3) Teile des Biotopverbundes des Landes Hessen sind:
1. festgesetzte Nationalparke,
2. gesetzlich geschützte Biotope nach § 31,
3. Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete sowie Biosphärenreservate
oder Teile dieser Gebiete,
4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen
von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Abs. 2 genannten Zieles geeignet
sind. Die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer
Gewässerrandstreifen und Uferzonen sind als Lebensstätten
heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und gegebenenfalls
so zu entwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion
auf Dauer erfüllen.
§ 9
Grundsätze der Landschaftsplanung
(1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen
Planungsraum darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung
der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen
sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.
(2) Bei der Aufstellung des Programms und der Pläne nach den
§§ 10 und 11 haben das Land und die Träger der Bauleitplanung
darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele
und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
in benachbarten Planungsräumen und Ländern sowie im Bundesgebiet
in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird. Ist aufgrund der natürlichen
Gegebenheiten eine die Landesgrenze überschreitende Planung
erforderlich, soll das Programm oder der Plan für die betreffenden
Gebiete im Benehmen mit den zuständigen Behörden des jeweils
betroffenen Bundeslandes aufgestellt werden.
§ 10
Landschaftsprogramm
(1) Die überörtlichen Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes
und der Landschaftspflege werden in einem Landschaftsprogramm dargestellt.
Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze
und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
Die raumbedeutsamen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sind bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne
zu berücksichtigen. Die kommunalen Spitzenverbände sind
bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms zu beteiligen.
(2) Das Landschaftsprogramm enthält insbesondere Festlegungen
1. zu den vorrangig zu erfüllenden Aufgaben des Naturschutzes
und der Landschaftspflege,
2. zu den Grundsätzen der Förderung und des Vertragsnaturschutzes,
3. zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Naturschutz,
4. zur Bedeutung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für
den Erhalt der Kulturlandschaft im Sinne einer praktischen Umsetzung
von § 6 des Hessischen Forstgesetzes und des § 5,
5. zum Schutz der wandernden Tierarten, insbesondere ihrer Zug-
und Wanderwege sowie Rastplätze,
6. zum Biotopverbund,
7. zu überörtlichen Projekten und Plänen,
8. zur Erholungsfunktion bestimmter Räume.
(3) Das Landschaftsprogramm wird von der Landesregierung beschlossen.
§ 11
Landschaftspläne
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms
in Landschaftsplänen als Bestandteile der Flächennutzungspläne
im Benehmen mit den Naturschutzbehörden flächendeckend
darzustellen. Von der Aufstellung eines Landschaftsplans kann für
Teile des Gemeindegebietes abgesehen werden, soweit die vorherrschende
Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im Sinne von § 1 entspricht und dies planungsrechtlich
gesichert ist.
(2) Soweit erforderlich, sind darzustellen und festzusetzen
1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft,
2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege,
3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands
von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich
der sich daraus ergebenden Konflikte,
4. die Erfordernisse und Maßnahmen
a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft,
b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile
von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der
Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender
Arten,
c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder
ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für den
Naturschutz und die Landschaftspflege, insbesondere zur Entwicklung
und zum Erhalt des Biotopverbundes, besonders geeignet sind,
d) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen
Netzes Natura 2000, einschließlich der Landschaftselemente
im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG,
e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration
von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit
von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des
Menschen, sowie historischer Kulturlandschaften,
5. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der
dafür erforderlichen Flächen.
(3) Die Naturschutzbehörden bringen die für den Aufbau
des Biotopverbundes bedeutsamen Planungsinhalte ein, einschließlich
aller Flächen, für die rechtliche Bindungen zugunsten
von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen, und sorgen dafür,
dass benachbarte Landschaftspläne aufeinander abgestimmt werden.
(4) Die strategische Umweltprüfung der Landschaftspläne
erfolgt nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe,
dass hinsichtlich der Angaben in dem Umweltbericht nach § 2
Abs. 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs in Bezug auf die Inhalte des Landschaftsplans
auch der Behörde bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit
zu berücksichtigen sind.
(5) Die Ziele und Maßnahmen der Landschaftspläne sind
bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und Satzungen nach
§ 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zu
berücksichtigen und, soweit geeignet, in die Bebauungspläne
und Satzungen zu übernehmen. In Planungen und Verwaltungsverfahren
sind die Inhalte des Landschaftsplanes zu berücksichtigen.
Die Inhalte von Landschaftsplänen sind insbesondere für
die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit
im Sinne von § 34 heranzuziehen. Soweit den Inhalten des Landschaftsplanes
in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies
zu begründen.
(6) Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche
Veränderungen von Gestalt oder Nutzung der Landschaft im Plangebiet
vorgesehen oder zu erwarten sind. Ist ein Flächennutzungsplan
nicht erforderlich, ist der Landschaftsplan nach den Vorschriften
des Baugesetzbuchs aufzustellen; Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
D r i t t e r A b s c h n i t t
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
§ 12
Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der
Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen
des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,
die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
1. das Herstellen, Erweitern, Ändern oder Beseitigen von baulichen
Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom
18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), im Außenbereich;
2. das Abstellen von Wohnwagen oder sonstigen transportablen Anlagen
oder Unterkünften im Außenbereich;
3. das Errichten von Anlegestellen für Wasserfahrzeuge und
anderer schwimmender Anlagen;
4. das Errichten oder das wesentliche Verändern von Ver- und
Entsorgungsleitungen mit Ausnahme unterirdischer örtlicher
Anlagen;
5. das Erstellen von Einrichtungen, durch die der freie Zugang
zu Wald, Flur und Gewässern, soweit er nicht durch Vorschriften
des öffentlichen Rechts eingeschränkt ist, behindert wird;
6. die Anlage von
a) Gärten und
b) Weihnachtsbaumkulturen auf Flächen, die nicht Wald nach
§ 1 des Hessischen Forstgesetzes sind,
im Außenbereich;
7. das Entwässern von Flächen und das dauerhafte Absenken
des Grundwasserspiegels, soweit dadurch die Lebensbedingungen für
Tiere oder Pflanzen nachhaltig beeinträchtigt werden können;
8. die Lagerung von Abfällen außerhalb zugelassener
Plätze sowie die Einrichtung von Lagerplätzen.
§ 13
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in der Eingriffsregelung,
zulassungsfreie Tatbestände
(1) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung
ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze
des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt
werden. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn bei der land-,
forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung die Anforderungen
nach § 5 Abs. 2 bis 4, des Fachrechts und § 17 Abs. 2
des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S.
502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl.
I S. 3214), eingehalten werden. Ein Widerspruch zu den in Satz 1
genannten Zielen und Grundsätzen liegt in der Regel nicht vor,
wenn Stoffe nach Maßgabe der Klärschlammverordnung vom
15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), oder der Bioabfallverordnung
vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), aufgebracht
werden.
(2) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst-
oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher
Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen
Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt
oder unterbrochen war, wenn die Bodennutzung spätestens innerhalb
von sechs Jahren nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen
wieder aufgenommen wird.
(3) Unbeschadet eines weitergehenden Schutzes nach den §§
42 und 43 des Bundesnaturschutzgesetzes, den §§ 31, 33
Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 36 oder Schutzverordnungen nach
§§ 21, 22, 24, 26 oder 27 gelten nicht als Eingriffe:
1. das vorübergehende Aufstellen von nicht Werbezwecken dienenden,
landschaftsangepassten fahrbaren oder transportablen
a) Unterkünften für in der Waldarbeit Beschäftigte,
Bautrupps oder für die Schafhütung,
b) Anlagen, die der Weidehaltung dienen,
c) sonstigen baulichen Anlagen bis zu einem Rauminhalt von 5 m³
je Flurstück;
2. das vorübergehende Aufstellen von Messeinrichtungen zu
wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, die Errichtung dauerhafter,
landschaftsangepasster Messstellen zur Grundwasserbeobachtung, Maßnahmen
zur Durchführung oberflächennaher Baugrunderkundungen
und kleinflächige, vorübergehende Grabungen zur Entdeckung
von Bodendenkmälern;
3. das Aufstellen von Bienenstöcken;
4. die Umwandlung von Grün- in Ackerland, soweit sie nicht
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten,
auf Standorten mit hohem Grundwasserstand oder auf Moorstandorten
erfolgt, einschließlich des damit verbundenen Rückbaus
von Wegen;
5. soweit die jeweilige Anlage nicht oder nur vorübergehend
funktionslos geworden war,
a) die Instandhaltung und Pflege von Straßen und Wegen, Leitungen,
Kommunikationsanlagen, Deichen, Hochwasserrückhaltebecken,
Talsperren, Gräben, Gewässern, Dränagen und vergleichbaren
Anlagen der Infrastruktur, einschließlich der Entfernung einzelner
Bäume und Gebüsche,
b) die Erneuerung von Oberflächenabdichtungen auf Deponien,
c) Maßnahmen aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht;
6. das landschaftsangepasste vorübergehende Lagern von Produkten
und Betriebsmitteln der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
sowie die Errichtung landschaftlich angepasster Unterstelleinrichtungen
mit einem Rauminhalt von bis zu 5 m3 je Flurstück;
7. die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erforderlichen
oder nach öffentlichem Recht gebotenen Einfriedungen einschließlich
solcher für den Schutz von Obstbäumen oder vor Wild;
8. baugenehmigungsfreie Aufschüttungen auf Ackerflächen
im Rahmen der landwirtschaftlichen Bodennutzung entsprechend der
guten fachlichen Praxis;
9. die Errichtung landschaftsangepasster Hochsitze mit einer Grundfläche
bis zu 4 m² und Wildfütterungen;
10. auf gleicher Wegetrasse der Ausbau von land- und forstwirtschaftlichen
Wegen mit wassergebundener Decke, von Radwegen und die Verlegung
unterirdischer Niederspannungs- und Datenübertragungsleitungen;
11. das Beseitigen von Grünbeständen innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile, soweit damit keine Nutzungsänderung
verbunden ist;
12. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
für Naturparke, Parkanlagen, Schlossgärten, Golfplätze
oder vergleichbar großflächige, gestaltete Anlagen nach
Zustimmung der Naturschutzbehörde sowie zur Pflege von schutzwürdigen
Kulturdenkmälern im Sinne von § 2 des Denkmalschutzgesetzes
in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270), geändert
durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434);
13. die Errichtung oder Änderung innerörtlicher Bahnnebenanlagen;
14. Grundwasserentnahmen bis zu 50 000 m3 pro Jahr;
15. die Freilegung verrohrter Gewässer;
16. Maßnahmen beim Übergang von ackerbaulicher zu gartenbaulicher
Bodennutzung.
(4) Auf Eingriffe, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
vorgenommen werden, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine
Anwendung, soweit die Satzung nach § 30 entsprechende Regelungen
enthält.
§ 14
Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen
(1) Der Verursacher eines Eingriffs hat vermeidbare Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft zu unterlassen. Eine Beeinträchtigung
von Natur und Landschaft ist vermeidbar, wenn und soweit die jeweilige
Maßnahme selbst, die Art oder Dauer ihrer Durchführung
oder ihre Auswirkungen die Schutzgüter des § 12 Abs. 1
oder Landschaftselemente im Sinne des Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG
mehr beeinträchtigt oder gefährdet als notwendig ist,
um die mit dem Eingriff verfolgten Ziele zu erreichen.
(2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger
Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist
eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten
Funktionen des Naturhaushalts gleichartig wieder hergestellt sind
und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder
neu gestaltet ist. Die Behörde kann abweichende Anforderungen
an die Gestaltung des Zustandes nach dem Eingriff stellen, um Lebensräume
besonders geschützter Arten von Tieren und Pflanzen zu fördern,
wenn dies zumutbar ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine
Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten
Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind
oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei
der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die
Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden,
wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in
angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren
sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft
anderen Belangen im Range vorgehen. Soweit dem Eingriff die Schutzvorschriften
des Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG oder der Art. 12 oder 13 der
Richtlinie 92/43/EWG entgegenstehen, erfolgt die Zulassung nach
Maßgabe des Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG oder des Art.
16 der Richtlinie 92/43/EWG. Werden als Folge des Eingriffs Biotope
zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende
Pflanzen der streng geschützten Arten im Sinne von § 10
Abs. 2 Nr. 11 Buchst. a und c des Bundesnaturschutzgesetzes nicht
ausgleichbar sind, darf der Eingriff nur zugelassen werden, wenn
er aus zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Kompensationsmaßnahmen sollen unter besonderer Berücksichtigung
der Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf eine nachhaltige
Entwicklung ausgerichtet sein. Sie sollen im regionalen Zusammenhang
mit dem Eingriff stehen, der Landschaftsplanung nicht widersprechen
und so ausgestaltet werden, dass für die Landwirtschaft besonders
wertvolle Flächen nicht in Anspruch genommen und Erhaltungsziele
von Natura-2000-Gebieten oder Schutzziele in Naturschutzgebieten
nach Maßgabe von Maßnahmen- oder Pflegeplänen soweit
möglich gefördert werden. Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, die keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme
bewirken, soll der Vorrang gegeben werden. Maßnahmen dürfen
nicht zur Kompensation eines Eingriffs angerechnet werden, soweit
sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.
(5) Für die Erfüllung der Ausgleichs- und Ersatzpflicht
hat auch der Rechtsnachfolger des Eigentümers des beanspruchten
Grundstücks einzustehen. Die Naturschutzbehörde trägt
die festgesetzten Maßnahmen unter genauer Bezeichnung der
beanspruchten Grundstücke in das Register nach § 55 ein.
§ 15
Ausgleichsabgabe, Erstattungsbeträge
(1) Soweit ein Eingriff unter den Voraussetzungen von § 14
Abs. 3 Satz 1 zugelassen wird, der nicht vollständig kompensierbar
ist, hat der Verursacher oder der Rechtsnachfolger Ersatz in Geld
zu leisten (Ausgleichsabgabe). Die Ausgleichsabgabe ist festzusetzen
und zugunsten des Landes zu erheben. Sie bemisst sich nach den durchschnittlichen
Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen, die in ihren günstigen
Wirkungen dem nicht geleisteten Ausgleich oder Ersatz in vollem
Umfang entsprechen. Mit dem Eingriff darf nur begonnen werden, wenn
die Ausgleichsabgabe geleistet worden ist. In der Genehmigung kann
eine andere Fälligkeit bestimmt werden; in diesen Fällen
soll Sicherheit geleistet werden. Schuldner der Ausgleichsabgabe
haben die zur Festsetzung der Zahlung notwendigen Unterlagen und
Berechnungen vorzulegen.
(2) Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sind zeitnah, in der Regel
innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung, für
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden.
Festsetzung und Verwendung der Ausgleichsabgabe unterliegen der
Aufsicht des Landes. Soweit die Ausgleichsabgabe nicht von den Naturschutzbehörden
verausgabt wird, kann ihre Verwendung einer der Aufsicht des Landes
unterstehenden Einrichtung oder einer vom Lande beherrschten Gesellschaft
allgemein übertragen werden. Wird die Verwendung einer Stiftung
des Landes übertragen, dürfen die Mittel aus der Ausgleichsabgabe
auch dem Stiftungskapital zugeführt werden.
(3) Werden Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a
Abs. 3 des Baugesetzbuchs vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung
durchgeführt, so beginnt die Frist zur Festsetzungsverjährung
der Erstattungsbeträge nach § 135a des Baugesetzbuchs,
abweichend von den allgemeinen beitragsrechtlichen Bestimmungen,
frühestens mit Inkrafttreten der Zuordnungsfestsetzung.
§ 16
Ökokonto
(1) Wer im eigenen Interesse oder für andere ohne rechtliche
Verpflichtung Maßnahmen durchführt, von denen dauerhaft
günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 12 Abs.
1 ausgehen, kann eine Anrechnung als Kompensationsmaßnahme
nach den Maßgaben von § 14 Abs. 2 und 4 bei künftigen
Eingriffen verlangen, sofern die Naturschutzbehörde der Maßnahme
vor ihrer Durchführung schriftlich zugestimmt hat (Ökokonto);
§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
(2) Soll ein Eingriff durch Maßnahmen kompensiert werden,
die über ein Ökokonto gebucht wurden, so ist für
alle am Verfahren beteiligten Behörden die Bewertung der Maßnahme
durch die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde
bindend. Vorlaufende Ersatzmaßnahmen sind entsprechend ihrem
festgestellten Wert handelbar.
§ 17
Zulassung von Eingriffen
(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen
Zulassung und liegt ein Fall des § 51 Abs. 3 nicht vor, hat
die hierfür zuständige Behörde zugleich die nach
§§ 14 bis 16 erforderlichen Entscheidungen im Benehmen
mit der Naturschutzbehörde der jeweils gleichen Verwaltungsstufe
zu treffen. Im Fall von Eingriffen, bei denen neben der Bauaufsichtsbehörde
andere Behörden zuständig sind, trifft diese die Entscheidungen
nach §§ 14 bis 16.
(2) Eingriffe, für die keine sonstige behördliche Zulassung
erforderlich ist, bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde,
die die nach §§ 14 bis 16 erforderlichen Entscheidungen
trifft und prüft, ob § 35 des Baugesetzbuchs dem Eingriff
entgegensteht. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden.
(3) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung,
wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft
des Bescheides begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff
länger als drei Jahre unterbrochen wurde.
(4) Die Naturschutzbehörde kann Art und Umfang der vorzulegenden
Unterlagen bestimmen. Sie kann verlangen, dass Antragsunterlagen
auch auf Datenträger in einem bestimmten Format vorzulegen
sind.
§ 18
Eingriffszulassung nach Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Ist für einen Eingriff eine Umweltverträglichkeitsprüfung
erforderlich, so ist das Verfahren, in dem über die Zulassung
des Eingriffs entschieden wird, nach den Anforderungen des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung
vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), geändert durch Gesetz
vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), in der jeweils geltenden Fassung
durchzuführen; § 17 Abs. 1 gilt hinsichtlich der Herstellung
des Benehmens mit der Naturschutzbehörde entsprechend.
(2) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
für folgende Eingriffe erforderlich:
1. Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen wie Kies, Sand,
Mergel, Ton, Lehm oder von Steinen, für die keine bergrechtlichen
oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchgeführt werden
müssen, auf einer zusammenhängenden Fläche
a) von mehr als 25 ha in allen Fällen,
b) von 25 ha oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung des
Einzelfalls,
2. die Erstaufforstung von Wald auf einer zusammenhängenden
Fläche
a) von mehr als 50 ha in allen Fällen,
b) von 50 ha oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung des
Einzelfalls,
3. die Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere
Nutzungsart auf einer zusammenhängenden Fläche
a) von mehr als 10 ha in allen Fällen,
b) von 10 ha oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung des
Einzelfalls,
4. die Aufnahme oder Intensivierung einer landwirtschaftlichen
Nutzung auf Ödland oder im Bereich von gesetzlich geschützten
Biotopen nach § 31 auf einer zusammenhängenden Fläche
a) von mehr als 5 ha in allen Fällen,
b) von 5 ha oder weniger nach standortbezogener Vorprüfung
des Einzelfalls,
5. die dauerhafte Herrichtung oder Veränderung eines durch
eine mechanische Aufstiegshilfe, Beleuchtung oder Beschneiungsanlage
erschlossenen Geländes für Abfahrten mit Wintersportgeräten
(Skipiste).
Die Vorprüfung des Einzelfalls richtet sich nach § 3c
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(3) In den Fällen des Abs. 2 sind § 3b Abs. 2 und 3 sowie
§ 3e Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit
von Vorhaben nach Abs. 2 dienen und die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen worden sind, findet
§ 18 Anwendung. Hat der Träger eines Vorhabens einen Antrag
auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort,
Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März
1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht, findet §
18 keine Anwendung. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um ein Vorhaben
handelt, das in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates
vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG
Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/35/EG
vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 5), aufgelistet ist. In diesem
Fall ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,
wenn sich aufgrund überschlägiger Prüfung der zuständigen
Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund seiner
Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen haben kann und das Verfahren nicht vor dem 3.
Juli 1988 begonnen worden ist.
§ 19
Nicht zugelassene Eingriffe
(1) Wird rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen, hat
die Naturschutzbehörde, unbeschadet der Zuständigkeit
anderer Behörden, die Fortsetzung des Eingriffs und die Nutzung
unverzüglich zu untersagen und die EinhaItung dieser Verfügung
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Naturschutzbehörde
soll von Maßnahmen absehen, sofern der Eingriff nur vorübergehende
Wirkungen entfaltet und von ihm keine nachhaltige Beeinträchtigung
des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ausgeht. Kann der
Eingriff nicht in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1
zugelassen werden, kann die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustands verlangt oder, soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigen
Mitteln möglich ist, der Verursacher entsprechend § 14
Abs. 2 zu Kompensationsmaßnahmen oder zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe
verpflichtet werden. Die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung
vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), geändert durch Gesetz
vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), finden entsprechende Anwendung.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Genehmigung erloschen, widerrufen
oder zurückgenommen ist oder wenn der Pflichtige trotz Aufforderung
und angemessener Fristsetzung Nebenbestimmungen nicht nachkommt.
§ 20
Verordnungsermächtigung
Näheres zur Zulassung von Eingriffen und deren Kompensation
kann durch Rechtsverordnung geregelt werden. Es können insbesondere
Bestimmungen getroffen werden über:
1. das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewertung
a) eines Eingriffs,
b) von Kompensationsmaßnahmen, einschließlich der Eignung
von Flächen für Kompensationsmaßnahmen,
c) des nach Ausführung von Kompensationsmaßnahmen verbleibenden
Schadens sowie über die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten
dieser Maßnahmen, einschließlich der Festsetzung der
Ausgleichsabgabe,
entsprechend den Maßgaben der §§ 14 Abs. 4 und
15 Abs. 1 Satz 3;
2. die Freistellung von Fällen geringer Bedeutung;
3. die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen für das Genehmigungsverfahren
und die Abgabe (Eingriffs-Ausgleichsplan), die Anforderungen an
einen nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplan oder einen
landschaftspflegerischen Begleitplan im Sinne des § 20 Abs.
4 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie über Anforderungen an
Sachkunde und Erfahrung der Personen, die diese Pläne erstellen;
4. die Vorlage von Gutachten auf Kosten des Verursachers;
5. die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung;
6. die Sicherung von Kompensationsmaßnahmen;
7. das Führen von Ökokonten, den Ökopunktehandel
und die Einrichtung einer zentralen, über das Internet für
jedermann zugänglichen Datei zur Unterstützung des Handels
mit Ökopunkten auf der Grundlage des Naturschutzregisters nach
§ 55;
8. die Weitergabe von Umweltinformationen, die bei der Planung
eines Eingriffs anfallen, an die Genehmigungs- und Naturschutzbehörde;
9. die Einsetzung einer unter der Aufsicht des Landes stehenden
Agentur zur Bevorratung und zum Vertrieb vorlaufender Kompensationsmaßnahmen
oder hierfür geeigneter Flächen, auch im Auftrag Dritter,
die die Verpflichtung zur Kompensation von Eingriffsverursachern
mit befreiender Wirkung für diese gegen Entgelt übernehmen
kann;
10. das Verfahren und die Form der Eingriffszulassung, soweit §
14 Abs. 3 Satz 2 Anwendung findet.
V i e r t e r A b s c h n i t t
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Erster Titel
Schutzgegenstände, Ausweisungsverfahren
§ 21
Naturschutzgebiete
(1) Als Naturschutzgebiete können Gebiete ausgewiesen werden,
in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer
Ganzheit oder in einzelnen Teilen
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen
oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild wachsender Pflanzen- oder
wild lebenden Tierarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen
Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden
Schönheit
erforderlich ist.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile
oder zu einer nachhaltigen Störung führen können,
sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 28 verboten.
Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete
der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
§ 22
Nationalparke
(1) Als Nationalparke können einheitlich zu schützende
Gebiete ausgewiesen werden, die
1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen
eines Naturschutzgebietes erfüllen und
3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes in einem
vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder
geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen
Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten
Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik
gewährleistet.
(2) Zweck der Ausweisung von Nationalparken ist, im überwiegenden
Teil des Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der
Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten.
Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der
wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung
und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(3) Nationalparke werden unter Berücksichtigung der durch die
Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie
Naturschutzgebiete geschützt.
§ 23
Biosphärenreservate
(1) Zu Biosphärenreservaten können durch die Landesregierung
nach Anerkennung durch die Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur Gebiete bestimmt werden, die
1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen
charakteristisch sind,
2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines
Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets
erfüllen,
3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung
einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten
Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt,
einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich
genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter
besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.
(2) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der
durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen
über Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu entwickeln und
wie Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete zu schützen.
§ 24
Landschaftsschutzgebiete
(1) Als Landschaftsschutzgebiete können Gebiete ausgewiesen
werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs-
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit
und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes
oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft
oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung
des § 5 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung nach § 28 alle Handlungen verboten,
die den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild
beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Soll ein Natura-2000-Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen
werden, können in der Verordnung auch Handlungen außerhalb
des Gebietes untersagt werden, die den Erhaltungszielen des Gebietes
zuwiderlaufen.
(3) Unbeschadet von § 57 Abs. 5 und 6 kann die Zuständigkeit
der oberen Naturschutzbehörde für die Verwaltung des Landschaftsschutzgebietes
bestimmt werden.
§ 25
Naturparke
(1) Zu Naturparken können durch die für den Naturschutz
zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister einheitlich
zu entwickelnde und pflegende Gebiete erklärt werden, die
1. großräumig sind,
2. überwiegend Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiete
sind,
3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die
Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus
angestrebt wird,
4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung
vorgesehen sind,
5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch
vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten-
und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft
umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
6. besonders geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung
zu fördern.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Abs. 1 beschriebenen
Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt
werden.
§ 26
Naturdenkmale
(1) Als Naturdenkmale können Einzelschöpfungen der Natur
ausgewiesen werden, deren besonderer Schutz
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen
Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
erforderlich ist.
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder
nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten
Umgebung führen können, sind nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach § 28 verboten.
§ 27
Geschützte Landschaftsbestandteile
(1) Als geschützte Landschaftsbestandteile können Teile
von Natur und Landschaft ausgewiesen werden, deren besonderer Schutz
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs-
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes,
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild
lebender Tier- und Pflanzenarten
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf
den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen
erstrecken.
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles
sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteiles
führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach § 28 verboten. An Alleen oder einseitigen Baumreihen dürfen
die in Satz 1 bezeichneten Handlungen aus Gründen der Verkehrssicherheit
nur durchgeführt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist
und andere Maßnahmen keine Aussicht auf eine hinreichende
Erhöhung der Verkehrssicherheit bieten.
§ 28
Ausweisung, Verfahren, Zuständigkeiten und Pflegepläne
(1) Die Ausweisung nach den §§ 21, 22, 24, 26 und 27 erfolgt
durch Rechtsverordnung. Diese bestimmt den Schutzgegenstand, den
Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote
und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs-
und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen
Ermächtigungen hierzu. Die Schutzgebiete können in Zonen
mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften
Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz
notwendige Umgebung einbezogen werden. Die Rechtsverordnung kann
mehrere Schutzgegenstände umfassen.
(2) Sachlich zuständig ist:
1. die Landesregierung für den Erlass von Rechtsverordnungen
über Nationalparke;
2. die obere Naturschutzbehörde für den Erlass von Rechtsverordnungen
über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Gebiete
nach § 32 Abs. 2;
3. die untere Naturschutzbehörde für Rechtsverordnungen
über Naturschutzgebiete bis zu einer Größe von 5
Hektar, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile;
dies gilt nicht für Gebiete nach § 32 Abs. 2. Die Ausweisung
erfolgt im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.
(3) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Flächen,
die nach den §§ 21, 22, 24, 26 und 27 unter den besonderen
Schutz dieses Gesetzes gestellt werden sollen, sowie die betroffenen
Träger öffentlicher Belange sind von dem Vorhaben in geeigneter
Form zu unterrichten, bevor die Ausweisung erfolgt. Ihnen ist Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(4) Soweit die Schutzzwecke nicht durch die natürliche Entwicklung
gewährleistet werden, stellen die für die Unterschutzstellung
zuständigen Naturschutzbehörden für Naturschutzgebiete
Pflegepläne zur Bestandssicherung auf. Die Pflegepläne
können gutachterliche Hinweise auf Entwicklungsmaßnahmen
enthalten.
§ 29
Einstweilige Sicherstellung
(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist,
können durch die nach § 28 Abs. 2 zuständige Naturschutzbehörde
für höchstens zwei Jahre einstweilig sichergestellt werden;
die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahr verlängert
werden. Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe
der Sicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet
sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.
(2) Die Anordnung der Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten
über
1. den räumlichen Geltungsbereich;
2. die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen
und sonstigen Handlungen;
3. die Dauer der Sicherstellung;
4. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.
(3) Will die untere Naturschutzbehörde einen Schutzgegenstand
einstweilig sicherstellen, so hat sie dies der oberen Naturschutzbehörde
anzuzeigen. Die obere Naturschutzbehörde kann der einstweiligen
Sicherstellung innerhalb von zwei Wochen widersprechen, wenn vorrangige
Vorhaben von überregionaler Bedeutung gefährdet werden,
rechtliche Gründe entgegenstehen oder allgemeine Weisungen
nicht befolgt wurden.
(4) Gebiete, insbesondere Abbauflächen, die geeignet sind,
sich durch planvolle Maßnahmen zu Schutzgebieten zu entwickeln
(Regenerationsgebiete), können von der oberen Naturschutzbehörde
einstweilig sichergestellt werden. Das Gleiche gilt für ehemalige
Gewässerflächen sowie Feuchtgebiete und Altwasser. Abweichend
von Abs. 1 Satz 1 ist die Anordnung der Sicherstellung auf sechs
Jahre zu befristen; in besonderen Fällen kann die Frist auf
zehn Jahre verlängert werden, wenn nach der Eigenart des Gebietes
ein nach § 21 Abs. 1 schutzwürdiger Zustand vorher nicht
zu erreichen ist. Die Sicherstellung soll sich in der Regel auf
Flächen beschränken, deren Ertrag gering oder deren wirtschaftliche
Nutzung aufgegeben ist.
(5) Der Anordnung der Sicherstellung nach Abs. 4 ist als Anlage
ein Regenerationsplan beizufügen. Dieser enthält
1. die Gründe, die das Gebiet zur Schaffung eines Naturschutzgebietes
geeignet erscheinen lassen;
2. eine Beschreibung des Anfangszustandes;
3. eine Beschreibung des Zustandes, der erreicht werden soll;
4. die dazu notwendigen Maßnahmen.
§ 30
Schutz der Grünbestände im besiedelten Bereich
(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die
Beseitigung von einzelnen Grünbeständen in bestimmten
Bereichen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ihrer Genehmigung
bedarf. Ein Grünbestand darf unter diesen Schutz gestellt werden,
wenn dies zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Ortsbildes, angesichts
der besonderen Eigenschaften des Bestandes, insbesondere wegen dessen
geschichtlicher, kultureller oder naturschutzfachlicher Bedeutung
erforderlich ist. Die Belange der betroffenen Eigentümer und
Nutzungsberechtigten sind zu berücksichtigen. Die Satzung kann
weiter bestimmen, dass Ausgleich und Ersatz, auch in Geld, geleistet
werden müssen. Die Voraussetzungen für die Versagung der
Genehmigung sind festzulegen. Vor Beschluss der Satzung sind die
von der Unterschutzstellung in den jeweiligen Bereichen der Gemeinde
Betroffenen in entsprechender Anwendung des § 3 des Baugesetzbuchs
zu beteiligen.
(2) Handelt es sich bei dem unter Schutz zu stellenden Grünbestand
um ein schutzwürdiges Kulturdenkmal im Sinne von § 2 des
Denkmalschutzgesetzes, so ist vor dem Beschluss der Satzung das
Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde herzustellen.
Nach Satzungen erforderliche Genehmigungen zur Beseitigung von Grünbeständen,
die schutzwürdige Kulturdenkmäler sind, haben im Benehmen
mit der unteren Denkmalschutzbehörde zu ergehen.
§ 31
Gesetzlich geschützte Biotope
(1) Die Zerstörung oder eine sonstige erhebliche oder nachhaltige
Beeinträchtigung folgender Biotope ist verboten:
1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und
stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der
dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen
Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche,
Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche;
2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche
Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen;
3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt-
und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-,
Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen,
Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte;
4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und
Hangschuttwälder;
5. offene Felsbildungen;
6. Alleen;
7. Streuobstbestände im Außenbereich.
Der Pflegeschnitt von Gehölzen in der Zeit vom 1. September
bis 15. März bleibt zulässig. Pflegemaßnahmen sind
so vorzunehmen, dass die Gehölze dauerhaft erhalten bleiben
und ihre Funktion als Lebensraum nicht beeinträchtigt wird.
(2) Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen
der Biotope ausgleichbar oder die Maßnahmen aus überwiegenden
Gründen des Gemeinwohls notwendig sind; die Vorschriften des
Dritten Abschnittes über Ausgleich und Ersatz sind entsprechend
anzuwenden. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während
der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an
öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung
ein Biotop im Sinne des Abs. 1 entstanden ist; die Vorschriften
des Dritten Abschnittes finden in diesen Fällen keine Anwendung.
Soweit die Schutzvorschriften des Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG
oder der Art. 12 oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG entgegenstehen,
dürfen Ausnahmen nur unter den Voraussetzungen des Art. 9 der
Richtlinie 79/409/EWG oder des Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG
erteilt werden. § 33 Abs. 1 und § 34 sind zu beachten.
(3) Maßnahmen, die zur Erhaltung und Entwicklung sowie zur
Nutzung der Streuobstbestände beitragen, insbesondere der Ersatz
von Einzelbäumen durch Nachpflanzungen von Hochstämmen,
gelten nicht als Eingriff und bedürfen keiner Ausnahme nach
Abs. 2 Satz 1. Gleiches gilt für die vollständige und
teilweise Beseitigung von Streuobstbeständen, wenn sie ortsnah
wenigstens im gleichen Umfang innerhalb eines Jahres neu angelegt
werden.
Zweiter Titel
Errichtung und Schutz von Natura 2000
§ 32
Errichtung von Natura 2000
(1) Europäische Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung werden durch eine Natura-2000-Verordnung ausgewiesen.
In der Verordnung sind die Gebiete und die darin zu schützenden
Lebensraumtypen und Arten zu benennen, die Gebietsgrenzen und die
Erhaltungsziele sind festzusetzen; Vorkommen zu schützender
prioritärer Lebensraumtypen oder Arten sind anzugeben. §
28 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) In der Verordnung nach Abs. 1 festgesetzte Gebiete dürfen
nur dann zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im
Sinne der §§ 21, 22, 24 bis 27, auch in Verbindung mit
§ 28, erklärt werden, wenn nach anderen oder den Rechtsvorschriften
dieses Gesetzes, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis
eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder
durch vertragliche Vereinbarungen ein den Anforderungen der Richtlinie
79/409/EWG oder des Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG genügender
Schutz nicht mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden
kann. In der Schutzerklärung werden die jeweiligen Erhaltungsziele,
die erforderlichen Gebietsabgrenzungen, geeignete Gebote und Verbote
sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung
der Einwirkungen von außen bestimmt; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Im Fall bestehender Schutzgebietsverordnungen sind diese entsprechend
der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Maßgaben in
geeigneter Weise anzupassen; im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bestehende Verordnungen zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten
bleiben hiervon unberührt.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst
die erforderlichen Maßnahmen, um ein Gebiet aus dem Natura
2000-Netzwerk zu entlassen, wenn
1. sich bei der wissenschaftlichen Überwachung im Hinblick
auf die nach Art. 12 der Richtlinie 79/409/EWG oder nach Art. 17
der Richtlinie 92/43/EWG zu erstellenden Berichte aufdrängt,
dass das jeweilige Gebiet dauerhaft nicht mehr über die Eigenschaften
verfügt, die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG
Grund der Ausweisung oder nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG
Grund der Meldung waren, und
2. nach diesen Richtlinien keine weitere Verpflichtung zur Beibehaltung
des Gebietsschutzes besteht.
§ 33
Schutz und Pflege von Natura 2000
(1) Vorhaben oder Maßnahmen, die insbesondere nach Maßgabe
der Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung
zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr.
143 S. 56), auch im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Maßnahmen,
Projekten oder Plänen, zu erheblichen Beeinträchtigungen
eines Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele
maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig,
auch sofern sie keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige
an eine Behörde bedürfen. Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
Bodennutzung entsprechend den Anforderungen nach § 5 Abs. 2
bis 4 gilt in der Regel als mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes
vereinbar. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten
Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der
in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären
Arten führen können, unzulässig.
(2) Die obere Naturschutzbehörde ermittelt die Maßnahmen,
die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
der Natura-2000-Gebiete geeignet oder im Rahmen der Überwachung
erforderlich sind. Sie können in eigens für die Gebiete
aufgestellten, gutachtlichen Maßnahmenplänen oder in
vergleichbaren Plänen nach anderem Fachrecht im Benehmen mit
den kommunalen Planungsträgern und unter Beteiligung der Betroffenen
dargestellt werden. Bei der Planung und dem Vollzug der Maßnahmen
ist den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie
den örtlichen Besonderheiten mit dem Ziel eines Ausgleichs
der Interessen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Die Pläne
sind vorrangig durch vertragliche Vereinbarungen umzusetzen und
in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3) Die Erarbeitung der Pläne und die Durchführung der
geeigneten Maßnahmen erfolgen für Gebiete, die überwiegend
aus Wald bestehen, durch die untere Forstbehörde, für
die übrigen Gebiete durch den Landrat oder die Landrätin,
der oder die räumlich zuständig ist, als Auftragsangelegenheit.
Die obere Naturschutzbehörde entscheidet über die Zuständigkeit;
sie kann abweichend auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen
auch Dritte beauftragen.
(4) Die obere Naturschutzbehörde regelt, unbeschadet des §
24 des Hessischen Forstgesetzes und des § 7 Abs. 1 und 2, durch
Verordnung oder Anordnung das Verhalten in Wald und Flur zu Erholungszwecken
in Natura-2000-Gebieten, soweit dies im Hinblick auf die Erhaltungsziele
erforderlich ist; § 7 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit
Wald betroffen ist, erfolgt die Regelung im Benehmen mit der oberen
Forstbehörde. § 28 Abs. 3 gilt für Verordnungen entsprechend.
(5) Die obere Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die
nötigen Maßnahmen, um erhebliche Störungen oder
Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes im Sinne von
Abs. 1 zu unterbinden oder zu beseitigen, soweit vertragliche Regelungen
nicht bestehen oder vertragliche Verpflichtungen verletzt werden
und die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes gefährdet
ist; § 19 findet mit diesen Maßgaben entsprechende Anwendung.
§ 34
Verträglichkeit und Zulässigkeit von Projekten und Plänen
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf
ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes
zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des §
32 Abs. 2 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit
aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt
insbesondere nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs 1 der
Richtlinie 2004/35/EG zu erheblichen Beeinträchtigungen eines
Natura-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder
den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann,
ist es unzulässig. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt
werden, soweit es
1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher
Art, notwendig ist und
2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck
an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen
zu erreichen, nicht gegeben sind.
(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre
Lebensräume oder prioritäre Arten, können als zwingende
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der
öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung
und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich
günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend
gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 können
nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Stelle
zuvor über die oberste Naturschutzbehörde das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme
der Kommission eingeholt hat.
(5) Soll ein Projekt nach Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung
des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes
Natura 2000 notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige
Stelle unterrichtet die Kommission über die oberste Naturschutzbehörde
und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
über die getroffenen Maßnahmen.
(6) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und
geschützte Biotope im Sinne des § 31 sind Abs. 1 bis 5
nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich
der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren
Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten
nach Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung und nach Abs. 5 Satz
2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.
Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft,
bleiben die Vorschriften des Dritten Abschnittes unberührt.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten, vorbehaltlich des § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes,
für Pläne entsprechend, bei Raumordnungsplänen im
Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August
1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), mit Ausnahme von Abs. 1 Satz
1.
(8) Die Verträglichkeitsprüfung im Sinne des Abs. 1 ist
unselbstständiger Teil des Verwaltungs- oder Planungsverfahrens;
sie wird von der dafür zuständigen Stelle im Benehmen
mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe durchgeführt.
Für die Entscheidungen nach Abs. 3 bis 5 gilt Satz 1 entsprechend.
Wer die Zulassung des Projekts beantragt, hat die für die Entscheidung
notwendigen Unterlagen vorzulegen, die Maßnahmen im Sinne
des Abs. 5 zu tragen und der am Verfahren beteiligten Naturschutzbehörde
hierdurch entstehende Kosten zu erstatten.
(9) Projekte und Pläne, die nach Abs. 1 bis 8 zugelassen oder
aufgestellt wurden, sind der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen.
F ü n f t e r A b s c h n i t t
Schutz und Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere
§ 35
Allgemeine Vorschriften
Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege
der wild wachsenden Pflanzen und wild lebenden Tiere, ihrer Entwicklungsstadien,
Lebensstätten, Lebensräume und Lebensgemeinschaften als
Teil des Naturhaushaltes (Artenschutz). Der Artenschutz schließt
auch die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestande bedrohter
Pflanzen- und Tierarten an geeigneten Lebensstätten innerhalb
ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ein.
§ 36
Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen
(1) Es ist verboten,
1. ohne vernünftigen Grund wild wachsende Pflanzen zu entnehmen
oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf
sonstige Weise zu verwüsten;
2. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen
Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten;
3. die Lebensstätten wild lebender Tiere ohne vernünftigen
Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören;
4. Hecken, Gebüsche, Röhricht, Feldraine, Wegränder
und Schilfbestände oder nicht bewirtschaftete Flächen
durch das Ausbringen von Stoffen zu beeinträchtigen;
5. die Bodendecke abzubrennen, soweit dies nicht durch Rechtsvorschrift
zugelassen ist.
(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für
1. Maßnahmen, die nach § 13 keiner Genehmigung bedürfen,
nach § 31 Abs. 1 Satz 2 zulässig sind oder nach den Vorschriften
des Dritten Abschnitts oder § 31 Abs. 2 zugelassen wurden;
2. das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen sowie die Entnahme
von Blumen, Gräsern und Farnkraut sowie von Zweigen in geringen
Mengen zum eigenen Verbrauch; dies gilt nicht für besonders
geschützte Arten und Pflanzen, die Kätzchen tragen;
3. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen auf Hof- und Gebäudeflächen,
Friedhöfen sowie in Gärten und Sportanlagen;
4. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der
Verkehrssicherheit von Schienenwegen, Straßen, Wegen, Plätzen
oder Gewässern sowie Maßnahmen, die zur Gewährleistung
der Sicherheit wasserbaulicher Anlagen, insbesondere von Deichen,
Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren, erforderlich sind,
soweit die Vögel in ihrer Brutzeit, die in der Regel zwischen
16. März und 31. August liegt, nicht gestört werden, wobei
die Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen
sind, dass vorhandene Lebensräume in ihrer Funktion erhalten
bleiben;
5. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen zu Zwecken des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, denen eine Naturschutzbehörde zugestimmt
hat;
6. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder
7. Maßnahmen, die aufgrund einer besonderen gesetzlichen
Pflicht geboten sind.
(3) Die Naturschutzbehörden können, soweit die Arten nicht
besonders geschützt sind, das Sammeln von wild lebenden Tieren
und von wild wachsenden Pflanzen über das ohne Genehmigung
zulässige Maß hinaus genehmigen, wenn durch das Sammeln
der Bestand oder die Verbreitung der Art nicht gefährdet und
der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.
§ 37
Aussetzen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen
(1) Pflanzen gebietsfremder Arten und Tiere dürfen nur mit
Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde in der freien Natur
ausgesetzt oder angesiedelt werden. Dies gilt nicht für
1. den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
2. das Einsetzen von Tieren
a) nicht gebietsfremder Arten,
b) gebietsfremder Arten, soweit das Einsetzen einer Genehmigung
nach dem Pflanzenschutzrecht bedarf,
zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden
Tieren.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Gefahr einer Verfälschung
der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung
des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten
der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen
ist. Die Vorschriften des Tierschutzrechtes, Art. 22 der Richtlinie
92/43/EWG und Art. 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie Art. 8 Buchst.
h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom
5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S. 1471) sind zu beachten.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Imkerei. Die für
die Tierzucht zuständige Ministerin oder der für die Tierzucht
zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen für das Halten von Honigbienen treffen, insbesondere
über
1. die Einführung, die Voraussetzungen und das Verfahren einer
Zulassungspflicht für
a) das Betreiben von Belegstellen für Honigbienen,
b) das zeitweilige Verlegen von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung
bei Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung
sonstiger Kultur- und Naturtrachten,
2. die Errichtung von Schutzgebieten für Belegstellen nach
Nr. 1 Buchst. a einschließlich ihrer Voraussetzungen sowie
3. die zum Schutz der Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a erforderlichen
Verbote und Verhaltenspflichten.
Mit der Rechtsverordnung kann juristischen Personen des privaten
Rechts die Befugnis zur Erteilung von Zulassungen nach Nr. 1, zur
Errichtung von Schutzgebieten nach Nr. 2 und zur Wahrnehmung der
Verwaltungsaufgaben nach Nr. 3 im eigenen Namen und in den Handlungsformen
des öffentlichen Rechts übertragen werden.
§ 38
Besondere Schutzmaßnahmen
Die Naturschutzbehörden können im Einzelfall Anordnungen
treffen, um frei lebende Tiere oder wild wachsende Pflanzen der
besonders geschützten Arten oder deren Lebensstätten vor
Beeinträchtigungen zu schützen. Die Anordnung kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden; sie ist auf den im Einzelfall
notwendigen Zeitraum zu beschränken.
S e c h s t e r A b s c h n i t t
Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März
1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L
94 S. 24)
§ 39
Betreiberpflichten
Zoos müssen folgende Anforderungen nach Art. 3 der Richtlinie
1999/22/EG erfüllen:
1. Die Haltungsbedingungen in Zoos müssen stets hohen Anforderungen
genügen, die den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen
der jeweiligen Art Rechnung tragen, insbesondere durch
a) diesen Bedürfnissen gerecht werdende, artgerechte Ausgestaltung
der Gehege und
b) Einrichtung eines Programms der tiermedizinischen Vorbeugung
und Behandlung sowie der Ernährung.
2. Sie fördern die Aufklärung und das Bewusstsein der
Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt,
insbesondere durch Information über die zur Schau gestellten
Arten und ihre natürlichen Lebensräume.
3. Sie haben sich entsprechend ihren besonderen Fähigkeiten
und Möglichkeiten nach Maßgabe der Betriebserlaubnis
zumindest an einer der nachfolgenden Aktivitäten zu beteiligen:
a) an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen,
einschließlich des Austauschs von Informationen über
die Arterhaltung oder
b) an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung oder
der Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen
Lebensraum oder
c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und
Fertigkeiten.
4. Sie beugen dem Entweichen von Tieren vor, um eine mögliche
ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern.
5. Sie beugen dem Eindringen von Schadorganismen vor.
6. Sie führen in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen
Form ein Register über den Tierbestand, das stets auf dem neusten
Stand gehalten wird.
§ 40
Betriebserlaubnis von Zoos
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb
eines Zoos bedürfen einer Betriebserlaubnis der oberen Naturschutzbehörde.
Die Betriebserlaubnis darf, unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher
Bestimmungen und vorbehaltlich der Konkretisierung oder einer Freistellung
im Einzelnen nach Abs. 2, nur erteilt werden, wenn die Einhaltung
der Betreiberpflichten im Sinne des § 39 gesichert erscheint.
Sofern ein Zoo nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a des Tierschutzgesetzes
in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1106, 1818), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900),
einer Erlaubnis bedarf, muss diese vor Erteilung der Betriebserlaubnis
vorliegen.
(2) In der Betriebserlaubnis sind, soweit dies nicht Inhalt der
tierschutzrechtlichen Erlaubnis sein kann, die Betreiberpflichten
des § 39 einzelfallbezogen festzulegen. Die Betriebserlaubnis
kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann nachträglich
geändert werden, um die Anforderungen an die Haltung von Tieren
in Zoos dem Stand der Wissenschaft anzupassen.
(3) Die Einhaltung der Betriebserlaubnis ist durch regelmäßige
Inspektionen zu überwachen und sicherzustellen. Den Naturschutzbehörden
und den von ihnen Beauftragten sind alle notwendigen Auskünfte
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; § 50 des Bundesnaturschutzgesetzes
findet Anwendung.
(4) Wird ein Zoo
1. ohne Betriebserlaubnis oder
2. unter Verletzung von Betreiberpflichten oder von Nebenbestimmungen
zu der Betriebserlaubnis
betrieben, so ist der Zoo ganz oder teilweise zu schließen;
eine Betriebserlaubnis ist ganz oder teilweise zu widerrufen oder
zu ändern. Im Fall von Nr. 2 ist der Betreiberin oder dem Betreiber
zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.
(5) Die von der Schließung nach Abs. 4 betroffenen Tiere sind
vom Verfügungsberechtigten angemessen und im Einklang mit dem
Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG zu behandeln.
Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich,
ergreift die obere Naturschutzbehörde geeignete Maßnahmen,
um dies sicherzustellen.
(6) Die Genehmigungsbehörde ist zuständige Landesbehörde
im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388), geändert
durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809).
S i e b e n t e r A b s c h n i t t
Beschränkung von Rechten
§ 41
Duldungspflicht
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer und jede Person,
der ein Recht an einem Grundstück zusteht, haben Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund dieses Gesetzes
sowie zu seiner Ausführung ergangener Rechtsverordnungen zu
dulden, soweit die bisherige wirtschaftliche Nutzung dadurch nicht
in ihr oder ihm unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
(2) Den Naturschutzbehörden oder den von diesen beauftragten
Personen ist der Zutritt zu einem Grundstück, mit Ausnahme
der Wohnung, zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Gesetz obliegenden
Aufgaben zu gestatten. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen.
Der Berechtigte soll vorher benachrichtigt werden; die Benachrichtigung
kann durch ortsübliche Bekanntgabe erfolgen. Satz 1 bis 3 gilt
entsprechend bei der Benutzung von Fahrzeugen; besondere Sorgfaltspflichten
der Duldungspflichtigen werden nicht begründet. Weitergehende
Befugnisse bleiben unberührt.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für die Träger der Landschafts-,
Bauleit- und Eingriffs-Ausgleichsplanung oder vergleichbarer Untersuchungen
in landesplanerischen Verfahren und deren Beauftragten, soweit dies
im Hinblick auf die Erfüllung naturschutzrechtlicher Verpflichtungen
erforderlich ist. Vor dem Betreten des Grundstücks ist die
Zustimmung der am Verfahren beteiligten Naturschutzbehörde
einzuholen.
(4) Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder sonst Berechtigte
hat die Kennzeichnung von Wander- und Uferwegen, die in der Landschaftsplanung
dargestellt sind, entschädigungslos zu dulden, soweit er nicht
dadurch in seinen Rechten unzumutbar beeinträchtigt wird.
§ 42
Befreiungen
Die obere Naturschutzbehörde kann von den Verboten und Geboten
dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
auf Antrag Befreiungen gewähren, wenn
1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde
und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
2. höherrangiges Recht oder überwiegende Gründe
des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
Abweichend von Satz 1 ist die untere Naturschutzbehörde für
Befreiungen von den Verboten und Geboten der von ihr ausgewiesenen
Schutzgegenstände nach § 28 zuständig.
§ 43
Enteignung und Entschädigung
Grundstücke können enteignet werden, sofern es zum Wohle
der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege
erforderlich ist. Dies gilt nur, wenn auf andere Weise die Ziele
dieses Gesetzes nicht erreicht werden können. Für das
Enteignungsverfahren und die Entschädigung gilt das Hessische
Enteignungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107).
§ 44
Entschädigung bei Inhaltsbestimmung des Eigentums, Härteausgleich
(1) Ein angemessener Ausgleich in Geld ist unter den Voraussetzungen
des Art. 14 des Grundgesetzes und des Art. 45 der Verfassung des
Landes Hessen zu leisten, wenn aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund
einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung der Eigentümer
dadurch schwer und unzumutbar betroffen wird, dass
1. eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr
fortgesetzt werden darf oder eingeschränkt wird und hierdurch
die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstückes erheblich
beschränkt wird oder schutzwürdige Aufwendungen an Wert
verlieren;
2. eine beabsichtigte Nutzung unmöglich gemacht wird, die
sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes unmittelbar
anbietet und die der Eigentümer sonst unbeschränkt ausgeübt
hätte.
Ein Ausgleichsanspruch besteht nur, soweit nicht eine andere, für
die Eigentümerin oder den Eigentümer zumutbare Regelung,
insbesondere durch Erteilung einer Befreiung, getroffen werden kann.
Der Ausgleich wird auf schriftlichen Antrag der Eigentümerin
oder des Eigentümers gezahlt. Der Antrag muss die Angaben enthalten,
welche Grundstücke betroffen sind, welche Beschränkungen
als entschädigungspflichtig angesehen werden und welcher Betrag
für angemessen gehalten wird. Der zum Ausgleich zu zahlende
Betrag ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nach dem Basiszinssatz
nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
Der Ausgleich wird vom Land Hessen geschuldet. Zugunsten des Landes
ist eine Nutzungseinschränkung nach Satz 1 durch die Eintragung
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern,
soweit dies zur dauerhaften Durchsetzung der naturschutzrechtlichen
Beschränkungen erforderlich ist.
(2) Grundstückseigentümer können anstelle einer
Entschädigung die Übernahme des Grundstückes verlangen,
soweit eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht
mehr zumutbar ist.
(3) Das Land kann nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes natürlichen
Personen, die nicht Eigentümer sind, insbesondere den Pächtern
land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke auf Antrag
einen Härteausgleich für erhebliche und nicht nur vorübergehende
wirtschaftliche Nachteile gewähren. Bei der Gewährung
eines Härteausgleichs ist insbesondere zu berücksichtigen,
ob in den Fällen, in denen der Eigentümer eine Entschädigung
nach Abs. 1 erhalten hat, eine angemessene Pachtzinsanpassung stattgefunden
hat.
§ 45
Kostentragung des Verursachers
Werden von den Naturschutzbehörden Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege vorgenommen, um rechtswidrige Veränderungen
von Natur und Landschaft abzuwenden oder die Folgen rechtswidriger
Handlungen zu beseitigen, so sind die dadurch entstehenden Kosten
vom Verursacher der Veränderung oder Handlung zu tragen. Hat
die Verursacherin oder der Verursacher im Auftrag eines Dritten
gehandelt, so trägt dieser die Kosten.
§ 46
Geschützte Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnungen Natura-2000-Gebiet, Gebiet
von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäisches
Vogelschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet,
Naturpark, Nationalpark, Biosphärenreservat,
Naturdenkmal und Geschützter Landschaftsbestandteil
dürfen nur für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften
geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.
(2) Die Bezeichnungen Vogelwarte, Vogelschutzwarte,
Vogelschutzstation, Zoo, Zoologischer
Garten, Tiergarten oder Tierpark dürfen
nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde geführt werden.
(3) Die amtlichen Schilder zum Schutz von Gebieten und Gegenständen
im Sinne des Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der für
die Ausweisung zuständigen Behörde verwendet werden. Entsprechendes
gilt für die zur Kennzeichnung von Pflanzen und Tieren amtlich
zugelassenen Ringe, Marken und sonstigen Zeichen.
(4) Abs. 1 bis 3 gilt für Bezeichnungen und Kennzeichnungen,
die zum Verwechseln ähnlich sind, entsprechend.
A c h t e r A b s c h n i t t
Anerkennung von Naturschutzverbänden und deren Beteiligung
in Verwaltungsverfahren
§ 47
Anerkennung von Naturschutzverbänden
(1) Die oberste Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag einem
in Hessen eingetragenen Verein die Anerkennung, wenn dieser
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend
vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
fördert,
2. einen Tätigkeitsbereich hat, der das gesamte Land umfasst,
3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und
in diesem Zeitraum im Sinne der Nr. 1 tätig gewesen ist,
4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung
bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit,
der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines
zu berücksichtigen,
5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs.
1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 15.
Oktober 2002 (BGBl. I S. 4145), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), von der Körperschaftsteuer
befreit ist, und
6. jedem, der die Ziele des Vereins unterstützen möchte,
den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
ermöglicht. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich
juristische Personen sind, kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung
abgesehen werden, sofern die Mehrzahl der juristischen Personen
diese Voraussetzung erfüllt.
(2) In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich,
für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen. Die Anerkennung
ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.
(3) Naturschutzverbände, die von der obersten Naturschutzbehörde
nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum
3. April 2002 geltenden Fassung anerkannt wurden, gelten als nach
Abs. 1 und 2 anerkannt. Die Befugnis zur Rücknahme oder zum
Widerruf der Anerkennung bleibt hiervon unberührt.
§ 48
Beteiligung der Naturschutzverbände
(1) Den anerkannten Naturschutzverbänden, den zuständigen
Bauern-, Waldbesitzer-, Jagd- und Fischereiverbänden ist Gelegenheit
zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten
zu geben
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter
dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörden des Landes,
der Städte und Landkreise,
2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne
der §§ 10 und 11,
3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35
Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger
öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen
verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten,
Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten
nach § 32 Abs. 2,
6. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Landes
durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die
mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind; die Fristen
des jeweiligen Fachrechts für Einwendungen gelten entsprechend.
(2) In Fällen, in denen keine oder nur geringfügige Auswirkungen
auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, kann von einer Mitwirkung
abgesehen werden. Die obere Naturschutzbehörde wird ermächtigt,
Näheres durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von §
60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu regeln.
N e u n t e r A b s c h n i t t
Organisation, Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der Naturschutzverwaltung
§ 49
Naturschutzbehörden
(1) Oberste Naturschutzbehörde ist das für den Naturschutz
zuständige Ministerium.
(2) Obere Naturschutzbehörde ist das Regierungspräsidium.
(3) Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde werden in den
Landkreisen den Kreisausschüssen, in den kreisfreien Städten
und den Städten mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen oder Einwohnern
den Magistraten zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
In Nationalparken nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren
Naturschutzbehörde wahr.
(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen
beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn
1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen
werden,
2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher
Bedeutung vorliegen oder
4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Kommt eine untere Naturschutzbehörde Weisungen nach Satz 1
innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach und sind dadurch erhebliche
Nachteile für Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zu besorgen, so kann die obere Naturschutzbehörde auf deren
Kosten die erforderlichen Anordnungen, auch gegen Dritte, treffen.
§ 50
Zuständigkeiten
(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist
die untere Naturschutzbehörde zuständige Behörde
für den Vollzug des Naturschutzrechts. Ist aufgrund anderer
Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums
gegeben, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für
den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren
Verwaltungsstufe erforderlich wäre, so ist die obere Naturschutzbehörde
zuständig.
(2) Außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen ist
die obere Naturschutzbehörde zuständig:
1. für die Verwaltung von Naturschutzgebieten,
2. für den Vollzug des Fünften Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes,
außer für Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes
von den Verboten des § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs.
2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, und Genehmigungen nach §
43 Abs. 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
3. für den Vollzug der Bundesartenschutzverordnung vom 16.
Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), außer für Entscheidungen
über Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bundesartenschutzverordnung,
4. für den Vollzug aller in die Zuständigkeit des Landes
fallenden Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes,
die sich aus Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder aus internationalen Verträgen ergeben,
insbesondere § 39 und § 40.
(3) Wären in der gleichen Sache mehrere Naturschutzbehörden
örtlich zuständig, so ist die Naturschutzbehörde
zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit
beziehungsweise der überwiegende Flächenanteil liegt;
im Zweifel bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Naturschutzbehörde
die zuständige Behörde.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für:
1. die Aufsicht über die Biosphärenreservate; die Verwaltung
des Biosphärenreservats Rhön nimmt der Landrat des Landkreises
Fulda als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen
Landkreisordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.
183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl.
I S. 394), wahr;
2. die Erfüllung der sich aus § 33 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
ergebenden Aufgaben.
(5) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung
andere Zuständigkeiten bestimmen.
(6) Die für Naturschutz zuständigen Behörden haben
für ihren Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßem
Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Natur und
Landschaft zu schützen; die §§ 6 bis 9 des Hessischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung finden
entsprechende Anwendung. Duldet eine Maßnahme zum Schutz von
Natur und Landschaft keinen Aufschub, so kann jede örtlich
zuständige Naturschutzbehörde das Erforderliche veranlassen;
die gesetzlichen Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
§ 51
Verfahren bei bestimmten Genehmigungen, naturschutzrechtlichen
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Wird ein Antrag auf eine Genehmigung nach § 17 Abs. 2,
§ 31 Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung
zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes, Naturdenkmals oder
geschützten Landschaftsbestandteils gestellt, so hat die Naturschutzbehörde
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Antragseingang über
die Vollständigkeit der Unterlagen und binnen weiterer zwei
Monate über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden. Sie
kann die Frist für die Entscheidung über die Genehmigung
aus wichtigem Grund um einen weiteren Monat verlängern. Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb
der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Frist entschieden worden
ist; § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für
Genehmigungstatbestände in Verordnungen nach § 32 Abs.
2.
(2) Eine nach § 31 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung zur
Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes, Naturdenkmals oder geschützten
Landschaftsbestandteils erforderliche Genehmigung wird durch eine
nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche behördliche Zulassung
ersetzt. Die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach §
31 Abs. 2 oder der jeweiligen Verordnung erfolgt im Einvernehmen
mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
(3) Bedarf die Zulassung oder Ausführung eines Vorhabens oder
einer sonstigen Maßnahme einer Ausnahme oder einer Befreiung
nach § 43 Abs. 8 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes,
nach § 42 oder aufgrund einer Naturschutzgebietsverordnung,
so sind die Entscheidungen nach §§ 14 bis 16, § 31
Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes,
Naturdenkmals oder geschützten Landschaftsbestandteils von
der Naturschutzbehörde in dem Ausnahme- oder Befreiungsverfahren
mit zu treffen; eine planfeststellungsrechtliche Konzentrationswirkung
bleibt hiervon unberührt. Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden.
§ 52
Naturschutzbeiräte
(1) Bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden
werden unabhängige und sachverständige Naturschutzbeiräte
gebildet.
(2) Die Naturschutzbeiräte beraten die Naturschutzbehörden
in grundsätzlichen Angelegenheiten des Naturschutzes. Der Beirat
ist von der Naturschutzbehörde über grundsätzliche
Angelegenheiten des Naturschutzes rechtzeitig zu unterrichten, dies
gilt insbesondere für:
1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen;
2. Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften
von überörtlicher Bedeutung, bei denen die Naturschutzbehörde
mitwirkt;
3. für das gesamte Kreis- oder Stadtgebiet bedeutsame Vorgänge,
bei denen die untere Naturschutzbehörde eine Entscheidungs-
oder Mitwirkungsbefugnis hat.
Durch die Beteiligung der Naturschutzbeiräte sollen Verwaltungs-
und Entscheidungsverfahren nicht über das nötige Maß
hinaus verzögert werden.
(3) Die Mitglieder des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde
werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige
Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister, die
Mitglieder der Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden
werden vom Kreisausschuss, in den Städten vom Magistrat berufen.
Die Zahl der zu berufenden Mitglieder der Beiräte wird von
der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister
oder den anderen nach Satz 1 zuständigen Stellen unter Berücksichtigung
fachlicher oder regionaler Belange festgelegt; hierbei darf die
Zahl zwölf nicht überschritten werden. Mindestens die
Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der anerkannten
Naturschutzverbände berufen. Die Mitglieder der Beiräte
sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen
Behörden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, können
nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die
Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(4) Die Beiräte können bis zu drei Beauftragte für
örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabengebietes
wählen. Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder
des Beirates sind, so haben diese im Beirat ein Beratungsrecht.
Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt,
vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen
oder sachlichen Zuständigkeitsbereich.
(5) Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte
sind nach Maßgabe von Abs. 2 für ihren Geschäftsbereich
auch bei Entscheidungen zuständig, die der Landrat oder die
Landrätin im Rahmen der Auftragsverwaltung trifft.
(6) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über das Verfahren,
insbesondere die näheren Voraussetzungen für die Berufung
der Mitglieder, das Ausscheiden aus dem Beirat, die Grundzüge
der Geschäftsordnung, die Geschäftsführung und den
Ersatz von Kosten, geregelt werden.
§ 53
Ehrenamtliche Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes
Die Beauftragten der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen,
Rheinland-Pfalz und Saarland beraten Gemeinden, Behörden und
Privatpersonen über Aufgaben des Vogelschutzes ehrenamtlich.
Sie führen einen von der Vogelschutzwarte ausgestellten Lichtbildausweis
mit sich.
§ 54
Betreuung von Schutzgebieten, Naturschutzakademie
(1) Die Naturschutzverbände, der Landesbetrieb Hessen-Forst,
die Träger der Naturparke sowie Wasser-, Boden- und Landschaftspflegeverbände
können von der zuständigen Naturschutzbehörde mit
der Pflege und Überwachung von Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten,
Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen betraut
werden. Vertragliche Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern
bleiben unberührt.
(2) In Nationalparken, Biosphärenreservaten und großräumigen
Naturschutzgebieten kann eine hauptamtliche oder ehrenamtliche Naturschutzwacht
eingesetzt werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Naturschutzwacht
sind während der Ausübung des Dienstes Angehörige
der Naturschutzbehörde im Außendienst und dürfen
Amtshandlungen nur in deren Dienstbezirk vornehmen. Die Bestellung
der hiermit beauftragten Personen erfolgt durch die für den
Erlass der Schutzgebietsverordnung zuständige Naturschutzbehörde.
Die Naturschutzwacht hat insbesondere die Aufgabe, Besucher und
die örtliche Bevölkerung zu informieren, zu beraten und
Verletzungen der zum Schutz dieser Gebiete erlassenen Rechtsvorschriften
durch Aufklärung und Belehrung zu verhüten. Das Nähere
wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(3) Im Rahmen einer Naturschutzakademie Hessen nimmt das Land, auch
in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Einrichtungen, bestimmte
Aufgaben der Fort- und Weiterbildung im Bereich Naturschutz und
Landschaftspflege wahr.
§ 55
Naturschutzdatenhaltung
(1) Die Naturschutzbehörden führen für ihren Zuständigkeitsbereich
Register, in die alle nach den §§ 21, 22, 24 bis 27 und
§ 32 Abs. 1 geschützten Gebiete sowie alle Grundstücke,
auf denen rechtliche Beschränkungen zugunsten des Naturschutzes
lasten, einzutragen sind.
(2) Für das gesamte Land wird ein Naturschutzinformationssystem
(NATUREG) eingerichtet, in dem die übermittelten Daten aufbereitet,
zusammengefasst und für jedermann zugänglich gemacht werden.
Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und
die sonstigen öffentlichen Planungsträger übermitteln
die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder Aufgaben erhobenen
Naturschutzfachdaten an das Naturschutzinformationssystem. Dies
gilt für:
1. gutachterlich erhobene Daten zu Biotopen, Tier- und Pflanzenarten;
2. flächengebundene Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, insbesondere Förderungen, Kompensationsmaßnahmen,
auch nach § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs;
3. Maßnahmen nach § 16.
(3) Die Naturschutzbehörden haben darauf hinzuwirken, dass
der Datenaustausch digital und über definierte Schnittstellen
oder einheitliche Werkzeuge erfolgen kann. Das für Naturschutz
zuständige Ministerium kann die Datenformate und Dateninhalte
durch Verwaltungsvorschrift festlegen.
§ 56
Überwachung von Verboten des Artenschutzes
Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Polizeibehörden,
Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden
sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung
der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Ihnen stehen
auch die Befugnisse nach § 50 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
sowie nach § 4 Abs. 3 und § 5 der Bundeswildschutzverordnung
vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258), zu. Sie unterrichten
die obere Naturschutzbehörde über festgestellte Zuwiderhandlungen.
Die Veterinärbehörden, die Jagdbehörden und die Behörden
der Landwirtschafts- und Forstverwaltung unterrichten die zuständige
Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen, die sie bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen.
Z e h n t e r A b s c h n i t t
Ahndungsvorschriften
§ 57
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ein einstweilig sichergestelltes oder ausgewiesenes Naturdenkmal
oder Naturschutzgebiet nachhaltig oder wesentlich beschädigt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zum Ausgleich eines Eingriffes begonnene oder durchgeführte
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen beeinträchtigt, insbesondere
die dafür in Anspruch genommenen Flächen einer mit der
Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Nutzung zuführt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 oder § 51 Abs. 1 einen
Eingriff ohne vorherige Zulassung vornimmt;
2. einen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 untersagten Eingriff
in Natur oder Landschaft fortsetzt;
3. entgegen § 31 Abs. 1 Biotope beeinträchtigt;
4. entgegen § 33 Abs. 1 ein Natura 2000-Gebiet beeinträchtigt;
5. einer Vorschrift des § 36 Abs. 1 zum Schutze wild wachsender
Pflanzen oder wild lebender Tiere und deren Lebensräume zuwiderhandelt;
6. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Tiere oder Pflanzen aussetzt
oder ansiedelt;
7. entgegen § 40 einen Zoo ohne Betriebserlaubnis errichtet,
wesentlich ändert oder betreibt;
8. entgegen § 46 Bezeichnungen, Kennzeichen oder Schilder
verwendet oder führt;
9. den Vorschriften
a) einer aufgrund des § 28 Abs. 1, § 33 Abs. 4 oder §
37 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder
b) einer nach § 7 Abs. 3 oder § 30 erlassenen Satzung
zuwiderhandelt,
soweit die jeweilige Rechtsverordnung oder Satzung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
10. den Vorschriften einer aufgrund des § 29 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, oder einer auf diese Vorschriften gestützten Anordnung
zur einstweiligen Sicherstellung von Teilen von Natur oder Landschaft
zuwiderhandelt;
11. einer von der zuständigen Naturschutzbehörde getroffenen
vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt;
12. eine Auflage oder andere Nebenbestimmung nach § 17 Abs.
1 oder 2, § 19 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 4,
§ 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2 Satz 1, § 38 Satz 2, §
40 Abs. 2, § 42 oder § 50 Abs. 6, auch nach § 51,
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.
(4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 sowie Ordnungswidrigkeiten
nach Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und 9 bis 11 können mit einer
Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden; die übrigen
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 können mit einer Geldbuße
bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde,
soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten etwas anderes bestimmt ist.
Sie ist auch, soweit in Satz 3 nicht abweichende Zuständigkeiten
begründet sind, zuständig für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes.
Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 Abs.
1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie Abs.
4 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 57 Abs. 3
Nr. 4.
(6) Neben der nach Abs. 5 zuständigen Behörde sind die
unteren Naturschutzbehörden und die Kreis- und örtlichen
Ordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung geringfügiger
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 einschließlich der Befugnis
nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die
Städte und Gemeinden sind zuständig für die Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Nr.9 b).
§ 58
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach §
57 bezieht oder die zur Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit
gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen
werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
anzuwenden.
§ 59
Überleitung bisheriger Ahndungsbestimmungen
(1) Soweit in Bußgeldvorschriften, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes
erlassen sind, auf § 21 Abs. 2 oder 3 des Reichsnaturschutzgesetzes
verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf §
57 Abs. 3 Nr. 9 bis 11 dieses Gesetzes; soweit in solchen Bußgeldvorschriften
auf § 22 des Reichsnaturschutzgesetzes verwiesen wird, gelten
diese Verweisungen als Verweisungen auf § 58 dieses Gesetzes.
(2) Soweit in Bußgeldvorschriften, die aufgrund des Hessischen
Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 19. September
1980 (GVBl. I S. 309) in der jeweils gültigen Fassung erlassen
sind, auf dessen § 43 Abs. 2 Nr. 15 bis 17 oder auf §
43 Abs. 3 Nr. 9 bis 11 verwiesen wird, gilt dies als Verweisung
auf § 57 Abs. 3 Nr. 9 bis 11.
E l f t e r A b s c h n i t t
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 60
Übergangsvorschriften
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind
nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.
(2) Sind Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet
worden, kann von dem Antragsteller die Entscheidung nach dem zur
Zeit der Antragstellung geltenden Recht verlangt werden. Wird nach
der Verkündung, jedoch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
über einen Antrag entschieden, kann der Antragsteller verlangen,
dass der Entscheidung die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes
zugrunde gelegt werden.
(3) § 11 gilt nicht für in Aufstellung befindliche Landschaftspläne
oder Flächennutzungspläne, deren erster förmlicher
Vorbereitungsakt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.
Diese Landschaftspläne sind bis zum 31. Dezember 2011 nach
§ 4 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
aufzustellen. Für sie gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen
Naturschutzgesetzes in der bis zum . Dezember 2006 geltenden Fassung
fort. Die Strategische Umweltprüfung bei der Aufstellung eines
Landschaftsprogramms erfolgt auch nach dem 31. Dezember 2006 nach
§ 25 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getretene Satzungen
der Städte und Gemeinden über den Schutz von Grünbeständen,
die den Anforderungen von § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht genügen,
sind unverzüglich aufzuheben.
(5) § 34 ist auf die Zulassung eines Projekts, das sich auf
ein Gebiet auswirkt, welches nach § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3
des Bundesnaturschutzgesetzes an die Kommission gemeldet wurde,
bis zu dessen Eintragung in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG
nicht anzuwenden, soweit der Träger dies beantragt und ein
angemessener Schutz des Gebietes im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie
92/43/EWG gewährleistet ist.
§ 61
Aufhebung und Fortgeltung bisherigen Rechts
(1) Das Hessische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl I. S. 145) , zuletzt geändert
durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), wird aufgehoben.
(2) Die folgenden Rechtsverordnungen treten am Tage nach dem Inkrafttreten
der Verordnung nach § 32 Abs. 1 außer Kraft:
1. Für den Regierungsbezirk Darmstadt:
a) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald
vom 22. April 2002 (StAnz. S. 1777), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 15. Februar 2005 (StAnz. S. 1033);
b) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Osttaunus
vom 30. August 2002 (StAnz. S. 3481), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 20. April 2005 StAnz. S. 1881);
c) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rhein-Taunus
vom 19. November 2001 (StAnz. S. 4466), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 19. Juli 2005 (StAnz. S. 3106);
d) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Vogelsberg-Hessischer
Spessart vom 12. September 2003 (StAnz. S. 3876), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2005 (StAnz. S. 3103).
2. Für den Regierungsbezirk Gießen:
a) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hessischer
Westerwald vom 28. Februar 2001 (StAnz. S. 1184), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2005 (StAnz. S. 812);
b) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Lahn-Dill-Bergland
vom 21. August 2000 (StAnz. S. 3323), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 21. Januar 2005 (StAnz. S. 813);
c) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Taunus
vom 6. April 1995 (StAnz. S. 1473), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 17. Dezember 2004 (StAnz. 2005 S. 355);
d) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Vogelsberg-Hessischer
Spessart vom 31. Juli 1975 (StAnz. S. 1486), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 21. Januar 2005 (StAnz. S. 811).
3. Für den Regierungsbezirk Kassel:
a) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Edersee
vom 30. November 1968 (StAnz. S. 1822), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 22. Juli 2005 (StAnz. S. 3218);
b) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Kellerwald
vom 11. August 1972 (StAnz. S. 1626), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 21. Dezember 2004 (StAnz. 2005 S. 130);
c) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Meißner-Kaufunger
Wald vom 5. November 1968 (StAnz. S. 1820), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 26. Mai 2004 (StAnz. S. 1977);
d) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Naturpark
Habichtswald vom 11. Dezember 1968 (StAnz. 1969, S. 82), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 15. April 2005 (StAnz. S. 1660);
e) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Naturpark
Diemelsee vom 14. März 1969 (Waldeck'sche Landeszeitung
vom 19. März 1969), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 22. Juli 2005 (StAnz. S. 3218);
f) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Südöstlich
des Naturparks Meißner-Kaufunger Wald vom 14. März
1978 (Hessisch-Niedersächsische Allgemeine vom 25. März
1978), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2005
(StAnz. S. 1656).
4. Für die Regierungsbezirke Gießen und Kassel:
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Burgwald
vom 28. Februar 2000 (StAnz. S. 977), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 26. März 2003 (StAnz. S. 1621).
Die oberen Naturschutzbehörden teilen das Außerkrafttreten
der Rechtsverordnungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen
unverzüglich mit.
(3) Die Vorläufige Hessischen Artenschutzverordnung vom 16.
Mai 1984 (GVBl. I S. 166) , zuletzt geändert durch Gesetz vom
19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775), wird aufgehoben.
(4) Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörden, in
denen Grünbestände innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt
werden, werden aufgehoben. Die unteren Naturschutzbehörden
teilen die Aufhebung der Rechtsverordnungen ortsüblich mit.
(5) Rechtsverordnungen, die aufgrund des nach Abs. 1 aufgehobenen
Gesetzes oder von Vorschriften ergangen sind, die nach § 48
Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 4. Dezember
2006 (GVBl I S. 619) geltenden Fassung aufgehoben wurden, bleiben
mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Kraft.
(6) Verweisungen in den nach Abs. 5 in Kraft bleibenden Rechtsverordnungen
auf Vorschriften, die nach § 48 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes
in der bis zum 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) geltenden Fassung
aufgehoben wurden, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden
Vorschriften dieses Gesetzes.
(7) Durch Rechtsverordnung können Rechtsverordnungen, die aufgrund
von Vorschriften des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum
4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) geltenden Fassung ergangen sind
oder aufgrund von Vorschriften ergangen sind oder geändert
wurden, die nach § 48 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes
in der bis zum 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) geltenden Fassung
aufgehoben wurden, neu befristet oder aufgehoben werden.
§ 62
Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin
oder der hierfür zuständige Minister erlässt, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt, die zur Ausführung des
Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.
§ 63
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
|