Die
Allgemeinverfügung als pdf
Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(HVwVfG) vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454; GVBl. 1977 I S.
95) in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. l S. 591) zur Durchführung
des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die gute fachliche
Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische (Hessische Fischereiverordnung
- HFO) vom 17. Dezember 2009 (GVBl. l S. 1072)
Nichtamtliche Fassung!
Maßgeblich ist der im Staatsanzeiger für das Land Hessen
Nr. 21 vom 18.Mai 2009 S.1202 bekannt gemachte Wortlaut!
I. Ausnahmegenehmigung:
Nach § 8 Abs. 1 HFO ergeht die generelle Ausnahmegenehmigung,
entgegen dem Verbot des § 8 Abs. 1 HFO folgende Fischart aussetzen
und ansiedeln dürfen
Rotauge Rutilus rutilus (Linnaeus, 1758)
II. Geltungsbereich:
Die Ausnahmegenehmigung gilt unter Beachtung der gegebenenfalls
getroffenen naturschutzrechtlichen Bestimmungen in allen Gewässern
im Sinne des § 1 des Hessischen Fischereigesetzes (HFischG).
Sie umfasst nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen
Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse.
III. Befristung:
Die Ausnahmegenehmigung tritt mit Inkrafttreten der nächsten
Änderung der HFO, spätestens mit Ablauf der Gültigkeit
der HFO zum 1. Januar 2014 außer Kraft.
IV. Widerrufsvorbehalt:
Diese Entscheidung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs, insbesondere bei Verstoß gegen die Regelungen zu
Ziffer II.
V. Begründung:
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erfolgt im Hinblick darauf,
dass die Voraussetzungen der in § 8 Abs. 1 HFO enthaltenen
Aufzählung für das Rotauge (Rutilus rutilus, Linnaeus,
1758) entsprechend gegeben sind. Die Gefahr einer Verfälschung
der Tierwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung
wild lebender Tierarten oder von Populationen solcher Arten ist
ausgeschlossen.
Kassel, Gießen, Darmstadt, 27.
April 2009
Regierungspräsidium Kassel
25 - J 05
Regierungspräsidium Gießen
53.2 - J 05
Regierungspräsidium Darmstadt
V 51.1 - J 05
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