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Die Allgemeinverfügung als pdf


Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454; GVBl. 1977 I S. 95) in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. l S. 591) zur Durchführung des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische (Hessische Fischereiverordnung - HFO) vom 17. Dezember 2009 (GVBl. l S. 1072)

Nichtamtliche Fassung! Maßgeblich ist der im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 21 vom 18.Mai 2009 S.1202 bekannt gemachte Wortlaut!

I. Ausnahmegenehmigung:
Nach § 8 Abs. 1 HFO ergeht die generelle Ausnahmegenehmigung, entgegen dem Verbot des § 8 Abs. 1 HFO folgende Fischart aussetzen und ansiedeln dürfen

Rotauge Rutilus rutilus (Linnaeus, 1758)

II. Geltungsbereich:
Die Ausnahmegenehmigung gilt unter Beachtung der gegebenenfalls getroffenen naturschutzrechtlichen Bestimmungen in allen Gewässern im Sinne des § 1 des Hessischen Fischereigesetzes (HFischG).
Sie umfasst nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse.

III. Befristung:
Die Ausnahmegenehmigung tritt mit Inkrafttreten der nächsten Änderung der HFO, spätestens mit Ablauf der Gültigkeit der HFO zum 1. Januar 2014 außer Kraft.

IV. Widerrufsvorbehalt:
Diese Entscheidung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, insbesondere bei Verstoß gegen die Regelungen zu Ziffer II.

V. Begründung:
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erfolgt im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen der in § 8 Abs. 1 HFO enthaltenen Aufzählung für das Rotauge (Rutilus rutilus, Linnaeus, 1758) entsprechend gegeben sind. Die Gefahr einer Verfälschung der Tierwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tierarten oder von Populationen solcher Arten ist ausgeschlossen.

Kassel, Gießen, Darmstadt, 27. April 2009

Regierungspräsidium Kassel
25 - J 05

Regierungspräsidium Gießen
53.2 - J 05

Regierungspräsidium Darmstadt
V 51.1 - J 05