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Hilfspolizeibeamtinnen und
Hilfspolizeibeamte
(1) Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Gefahrenabwehr
oder zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter polizeilicher
Aufgaben können Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte
bestellt werden; in den Landkreisen und Gemeinden können
sie die Bezeichnung Ordnungspolizeibeamtin oder Ordnungspolizeibeamter
führen. Die Bestellung ist widerruflich.
(2) Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte haben
im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten. Zur Anwendung unmittelbaren
Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder
durch Waffen (§ 55 Abs. 3 und 4) sind sie nur befugt,
wenn sie hierzu ermächtigt werden. Soweit die Ermächtigung
nicht durch Rechtsverordnung erfolgt, kann sie mit der Bestellung
zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten oder
zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden. Die
Ermächtigung ist widerruflich.
(3) Zu Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten können
bestellen
1. die kreisfreien Städte und Landkreise
eigene Bedienstete,
2. die Polizeibehörden eigene Bedienstete,
3. die Landräte eigene Bedienstete und
Bedienstete kreisangehöriger Gemeinden,
4. die Regierungspräsidien
a) Bedienstete sonstiger Körperschaften
oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
b) Privatforstbedienstete, die als Forstschutzbedienstete
amtlich bestätigt worden sind, und, soweit in sonstigen
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, Bedienstete
von Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,
c) amtlich verpflichtete Fischereiaufseherinnen
und Fischereiaufseher,
d) sonstige Bedienstete des Landes,
e) andere Personen.
Bestellungen von Bediensteten kreisangehöriger
Gemeinden sowie Bestellungen nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. a
bis c erfolgen auf Antrag.
(4) Die Ministerin oder der Minister des Innern kann durch
Rechtsverordnung
1. bestimmen, dass Bedienstete der Gemeinden,
sonstiger Körperschaften oder von Anstalten des öffentlichen
Rechts sowie Bedienstete des Landes allgemein die Befugnisse
von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten haben,
2. Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte
zur Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der
körperlichen Gewalt oder durch Waffen (§ 55 Abs.
3 und 4) ermächtigen,
3. die Zusammenarbeit der Hilfspolizeibeamtinnen
und Hilfspolizeibeamten mit den Polizeidienststellen und
die Ausbildung der Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten
regeln, soweit dies nicht in Laufbahnvorschriften festgelegt
ist.
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