Fischetikettierungsgesetz
Bundesgesetzblatt Jahrgang
2002 Teil 1 Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen
und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG)
vom 1. August 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung
des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung
der Vorschriften zur Verbraucherinformation und Etikettierung
von Fischen und Fischereierzeugnissen nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für
Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABI. EG Nr. L 17
S. 22) und der zu seiner Durchführung erlassenen Gemeinschaftsvorschriften
in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sonstige Vorschriften über
die Kennzeichnung oder Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen
bleiben unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Etikettierung:
a) die Anbringung eines Etiketts
oder sonstigen Kennzeichnung an einen oder mehrere Fische oder
Fischereierzeugnisse oder Teile von ihnen oder an ihre Verpackung
oder ihre sonstigen Behältnisse oder
b) Verwenden eines Lieferscheines
oder vergleichbarer Bescheinigungen für eine Sendung von
Fischen oder Fischereierzeugnissen auf jeder Handelsstufe - ausgenommen
im Falle der Abgabe an den Endverbraucher -oder
c) im Falle nicht vorverpackter
Fische oder Fischereierzeugnisse auf der Stufe des Einzelhandels
schriftliche und deutlich sichtbare Angaben für den Verbraucher
am Ort der Abgabe;
2. Produktionsmethode:
Fang von Fischen in der See oder
in Binnengewässern oder Erzeugung von Fischen in der Aquakultur.
§ 3
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-ministerium)
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
des § 1 Abs. 1 erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass
a) Fische oder Fischereierzeugnisse
nur mit einer Etikettierung, insbesondere hinsichtlich der Angabe
der Handelsbezeichnung der Fischart, der Produktionsmethode und
des Fanggebietes der See- und Binnenfischerei sowie des Erzeugungsgebietes
der Aquakultur, in den Verkehr gebracht, innergemeinschaftlich
verbracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen,
b) bei der Etikettierung zusätzlich
der wissenschaftliche Name der Fischart bei der Angabe der Handelsbezeichnung
zu verwenden ist,
2. a) die Art und Weise der Etikettierung
nach Nummer 1,
b) Ausnahmen von der Etikettierungspflicht
für kleine Mengen von Fischen oder Fischereierzeugnissen,
c) die Festlegung von Handelsbezeichnungen
und die Aufstellung eines Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen
der Fischarten unter Berücksichtigung der Leitsätze
des Deutschen Lebensmittelbuches nach § 33 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes sowie die Voraussetzungen über
die Eintragung in das Verzeichnis und das Verfahren der Aufstellung,
d) zum Zwecke der Überprüfung
der Richtigkeit der bei der Etikettierung gemachten Angaben die
Rückverfolgbarkeit und das Verfahren der Rückverfolgung
zu regeln.
In einer Rechtsverordnung nach Satz
1 Nr. 2 Buchstabe c oder d kann die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung als zuständige Behörde bestimmt werden.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz
1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,
wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung
von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlich ist und ihre
Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens
sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
des Bundesrates verlängert werden.
§ 4
Zuständigkeit für die Überwachung
Die Überwachung der Einhaltung
der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Überwachung
dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
obliegt
1. der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung außerhalb der verbindlichen Anlandeorte
nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung, solange die Fische oder
Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung sind,
2. im Übrigen den nach Landesrecht
zuständigen Behörden.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 5
Befugnisse
(1) Die für die Überwachung
nach § 4 zuständigen Behörden können für den
Fall, dass die Etikettierung den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht,
die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um Verstößen
zu begegnen. Insbesondere kann gegenüber jedem, der Fische
oder Fischereierzeugnisse erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet,
in den Verkehr bringt, innergemeinschaftlich verbringt, einführt
oder ausführt, besitzt oder unmittelbar oder mittelbar am
Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnimmt, angeordnet
werden, dass nicht oder fehlerhaft etikettierte Fische oder Fischereierzeugnisse
nicht in den Verkehr gebracht, innergemeinschaftlich verbracht,
eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, bis sie
ordnungsgemäß etikettiert worden sind.
(2) Soweit es zur Überwachung
erforderlich ist, dürfen' die zuständigen Behörden
bei den Betrieben, in denen Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz
2 ausgeübt werden, während der Geschäfts- oder
Betriebszeit
1. Geschäftsräume oder
Grundstücke, Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel betreten
und dort Besichtigungen vornehmen,
2. Proben ohne Entschädigung
gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen
ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite
Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen,
3. Geschäftsunterlagen einsehen
und prüfen oder
4. die erforderlichen Auskünfte
verlangen.
(3) Inhaber und Leiter der Betriebe,
die Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 ausüben, haben
1. das Betreten der Geschäftsräume
oder Grundstücke, Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel
sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 2 Satz
1 Nr. 1, das Entnehmen der Proben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und
die Prüfung der Geschäftsunterlagen nach Absatz 2 Satz
1 Nr. 3 zu dulden,
2. bei Besichtigungen mitzuwirken,
insbesondere auf Verlangen die zu besichtigenden Fische oder Fischereierzeugnisse
selbst oder durch andere so vorzulegen, dass die Besichtigung
ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, sowie geschäftliche
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Maßnahmen, die erforderlich
sind, um Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu begegnen,
2. die Überwachung, einschließlich
der Pflicht zur Führung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen
und Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen, und das Verfahren
der Überwachung von etikettiertem Fisch oder etikettierten
Fischereierzeugnissen beim innerstaatlichen Handel, innergemeinschaftlichen
Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr
zu regeln.
§ 6
Mitwirkung der Zollstellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen
und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
der Einfuhr oder Ausfuhr von Fischen und Fischereierzeugnissen
mit. Die genannten Behörden können Sendungen einschließlich
deren Transportmittel zur Überwachung anhalten und den Verdacht
von Verstößen gegen Vorschriften in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
oder gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Behörden
mitteilen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann dabei
insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften
und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme
in Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
§ 7
Außenverkehr
Der Verkehr mit den zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie
der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium.
Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung übertragen. Es kann diese Befugnis durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden
können diese Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden
übertragen.
§ 8
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
a,
b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
b oder Nr. 2
Buchstabe a oder d oder § 5 Abs.
5 oder c) § 6 Abs. 2 Satz. 1
oder einer vollziehbaren Anordnung
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren Anordnung
nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 5 Abs. 3 eine dort
genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung
nicht mitwirkt oder
4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift
in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach
Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4
mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 4 geahndet werden können.
§ 9
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 8 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf
die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände,
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit
ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. August 2002
Der Bundespräsident Johannes
Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast