![]() |
||||||||||||||||||||||||||
|
Artikel
3
Die
Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe
vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2005 (GVBl. I S. 539), wird wie folgt geändert: Inhaltsübersicht (nichtamtlich):
Prüfungsausschuß (1)
Bei jeder unteren Fischereibehörde ist ein Prüfungsausschuß zur Abnahme
der Fischerprüfung zu bilden. Für den Bereich einer kreisfreien Stadt
und eines gleichnamigen oder überwiegend angrenzenden Landkreisen kann
ein gemeinsamer Prüfungsausschuß gebildet werden. Zuständig hierfür
ist die untere Fischereibehörde des Landkreises. (2)
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern: 1.
einem Vertreter der unteren Fischereibehörde,
dem der Vorsitz obliegt, 2.
dem Fischereiberater, 3.
einem Vertreter der im Landesfischereiverband
Hessen e.V. organisierten Fischereiverbände. Der
Prüfungsausschuss wird auf die Dauer von vier Jahren durch die untere
Fischereibehörde berufen. (3)
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Die
Berufung des Mitglieds nach Abs. 2 Nr. 3 und seines stellvertretenden
Mitglieds erfolgt aus den im Landesfischereiverband Hessen e. V. organisierten
Fischereiverbänden und auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Hessen
e. V. Aufgaben Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften
Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 20
des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Prüfungstermin (1)
Die Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren
Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Die zuständige untere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit
der unteren Fischereibehörde, bei der der Antragsteller die Prüfung
ablegen möchte, eine Ausnahme zulassen. (2)
Prüfungstermine sind von der unteren Fischereibehörde nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal im Jahr anzusetzen; sie sind mindestens drei Monate vorher
in einer nach § 7 der Hessischen Gemeindeordnung vorgeschriebenen Form
öffentlich bekanntzumachen. (3)
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ein Vertreter der oberen und der obersten
Fischereibehörde können bei der Prüfung zugegen sein. Vorbereitungslehrgang Der
Antragsteller hat an einem vom Landesfischereiverband Hessen e. V. angebotenen
Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der auch
eine praktische Unterweisung insbesondere in den Gebrauch der Fanggeräte
und eine Einweisung in das tierschutzgerechte Töten von Fischen einschließt.
Die Lehrgangsdauer hat mindestens dreißig Stunden zu betragen. Zeit
und Ort der Vorbereitungslehrgänge sind in geeigneter Weise bekanntzugeben. Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr (1)
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor
dem Prüfungstermin bei der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Bewerbers
zuständigen unteren Fischereibehörde einzureichen. Bei minderjährigen
Antragstellern ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters
beizufügen. (2)
Für die Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro erhoben. Die
Prüfungsgebühr ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin an
die untere Fischereibehörde zu zahlen. Die Bescheinigung über die bezahlte
Fischerprüfungsgebühr ist dem Antrag beizufügen. (3)
Mit dem Antrag auf Zulassung ist der Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang gemäß § 4 zu erbringen. (4)
Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden: 1.
Personen, die entmündigt sind, 2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, oder bei denen insbesondere
Versagungsgründe nach § 27 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Fischereigesetzes
vorliegen, 3.
Personen, die ihre Antragsunterlagen nicht fristgerecht vollständig
vorgelegt haben. (5)
Die untere Fischereibehörde hat die zugelassenen Antragsteller unter
Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich zu laden. Die übrigen
Antragsteller sind über den Grund ihrer Nichtzulassung zu bescheiden. Prüfung, Prüfungsgebiete (1)
Der Prüfungsausschuß hat die Prüfung vorzubereiten und den zeitlichen
Ablauf festzulegen. (2)
Die Prüfung ist schriftlich nach dem Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen.
Die Prüfungsbögen werden landeseinheitlich von der obersten Fischereibehörde
erstellt. Die Fragen werden gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt
und die als richtig anerkannten Antworten festgelegt. Die Dauer der
Prüfung beträgt drei Stunden. Es sind anhand eines Fragebogens sechzig
Fragen aus den nachstehenden fünf Prüfungsgebieten zu beantworten: 1.
Allgemeine Fischkunde (insbesondere
Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung,
Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten, Fischfeinde), 2.
Spezielle Fischkunde (insbesondere
Unterscheidung der einheimischen Fischarten und Fischfamilien), 3.
Gewässerkunde (insbesondere
Gewässertypen, Fischregionen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse,
Fischhege, Besatzmaßnahmen, Pflege der Fischgewässer, Gewässerverunreinigungen), 4.
Gerätekunde (insbesondere
erlaubte und nicht erlaubte Fanggeräte, Fangmethoden, Behandlung gefangener
Fische), 5.
Gesetzeskunde (Grundsätze
und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereirechts, des Tierschutzrechts,
des Umweltrechtes und des Naturschutzrechts sowie der Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7),
zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November
2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368) (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie
2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober
2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft
im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert
durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. April 2009 (ABL. EU Nr. L 140 S. 114) (Wasserrahmenrichtlinie)). (3)
Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge darauf hinzuweisen, daß jeder
Täuschungsversuch und die Benutzung von Hilfsmitteln untersagt sind.
Bei Verstößen gegen diese Anordnung sind die betroffenen Prüflinge nach
Entscheidung der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch mündliche
Erklärung des Prüfungsausschussvorsitzenden von der Fortsetzung der
Prüfung auszuschließen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Grund
des Ausschlusses ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis (1)
Die Prüfung ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. (2)
Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn er mindestens fünfundvierzig
Fragen richtig beantwortet hat. Dabei müssen mindestens neun Fragen
in jedem Prüfungsgebiet richtig beantwortet sein. (3)
Bei erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis mit
der Bewertung „bestanden“. Das Prüfungszeugnis ist von den Mitgliedern
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und von der unteren Fischereibehörde
mit dem Dienstsiegel zu versehen. Prüfungsniederschrift Über
den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und
zusammen mit den Prüfungsunterlagen von der unteren Fischereibehörde
aufzubewahren ist. Wiederholung der Prüfung (1)
Eine nicht bestandene Prüfung muß vollständig wiederholt werden. (2)
Der Prüfling hat vor jeder Wiederholung der Prüfung nachzuweisen, daß
er erneut an einem Vorbereitungslehrgang teilgenommen hat. Akteneinsicht der Prüflinge Der
Prüfling kann binnen eines Monats nach Beendigung der Prüfung auf Antrag
bei der unteren Fischereibehörde Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen
nehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen
hat unter Aufsicht zu erfolgen. Gebühr und Abgabe Für
die Erteilung von Fischereischeinen werden folgende Gebühren und Abgaben
festgesetzt: 1.
Die Gebühr für einen Jahresfischerei- oder Sonderfischereischein (Kalenderjahr)
beträgt 5,00 Euro. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von 7,50 Euro erhoben. 2.
Die Gebühr für einen Jugendfischereischein (Kalenderjahr) beträgt 4,00
Euro. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von 3,50 Euro erhoben. 3.
Die Gebühr für einen Fünfjahresjugendfischereischein (fünf aufeinander
folgende Kalenderjahre) beträgt 6,00 Euro. Dazu wird eine Abgabe in
Höhe von 17,00 Euro erhoben. 4.
Die Gebühr für einen Fünfjahresfischereischein (fünf aufeinander folgende
Kalenderjahre) beträgt 9,00 Euro. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von
27,00 Euro erhoben. 5.
Die Gebühr für einen Zehnjahresfischereischein (zehn aufeinander folgende
Kalenderjahre) beträgt 18,00 Euro. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von
50,00 Euro erhoben. Bis
spätestens 15. Juli eines Jahres ist die in der Zeit vom 1. Juli des
Vorjahres bis zum 30. Juni erhobene Abgabe abzuführen. Falls die von
einer Gemeinde in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember erhobene Abgabe
den Betrag von 2 000 Euro übersteigt, ist sie bis spätestens 15. Januar
abzuführen. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. |
||||||||||||||||||||||||||