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Verordnung über die Fischereiaufsicht
vom
18. April 1996
Nicht amtliche Fassung.
(Maßgeblich
ist ausschließlich der im Gesetz- und Verordnungsblatt in gedruckter Form
bekannt gemachte Wortlaut!)
Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember
1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775),
wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Ausübung der Fischereiaufsicht können die unteren Fischereibehörden
nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Fischereigesetzes volljährige Personen
im Rahmen der amtlichen Verpflichtung jeweils für die Dauer von drei Jahren
mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Fischereiaufsicht beauftragen. Die
Betroffenen müssen sich verpflichten, ihre Obliegenheiten gewissenhaft
zu erfüllen.
(2) Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen haben bei ihrer Tätigkeit
einen Lichtbildausweis (Anlage 1) mitzuführen und diesen vor jedem amtlichen
Einschreiten unaufgefordert vorzuweisen.
(3) Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes endet
die Befugnis und die Verpflichtung der betroffenen Person, die Aufgaben
der Fischereiaufsicht für die untere Fischereibehörde wahrzunehmen.
§ 2
(1) Für die Ausübung der Fischereiaufsicht dürfen nur Personen verpflichtet
werden, die im Besitz eines gültigen Inlands-Fischereischeines sind und
die über ausreichende Kenntnisse der Fischkunde, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts,
des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Fischerei-,
Tierschutz-, Naturschutz- und des Wasserrechts verfügen. Die erforderlichen
Kenntnisse sind in einem Lehrgang der staatlichen Fischereischule des
Landes Hessen zu erwerben.
(2) Wird der mit der Fischereiaufsicht beauftragten Person die Erteilung eines
neuen Fischereischeines nach § 27 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Fischereigesetzes
versagt oder wird die Erteilung nach den §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
zurückgenommen oder widerrufen, darf die betroffene Person die Fischereiaufsicht
nicht mehr ausüben. Die untere Fischereibehörde teilt dies der betroffenen
Person mit; der Lichtbildausweis ist unverzüglich zurückzugeben.
§ 3
(1) Die dreijährige Fischereiaufsichtstätigkeit kann durch eine erneute amtliche
Verpflichtung verlängert werden; Voraussetzung hierfür ist der Nachweis
einer Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung der staatlichen Fischereischule
innerhalb des letzten Jahres vor der Weiterverpflichtung.
(2) Die zur Fischereiaufsicht amtlich verpflichteten Personen sind befugt,
- die Identität von Personen
festzustellen;
- die Aushändigung
der Fischereischeine, der Erlaubnisscheine oder der Elektrofischereigenehmigung
zur Prüfung zu verlangen;
- die Fanggeräte
und den Fang zu kontrollieren und sicherzustellen, wenn der Verdacht
einer Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht;
- Besatzmaßnahmen
und gemeinschaftliches Fischen zu überwachen und zu kontrollieren.
(3) Die zur Fischereiaufsicht amtlich verpflichteten Personen haben eine angemessene
Fischereiaufsicht zu gewährleisten. Kann die Aufsicht über einen Zeitraum
von mehr als drei Monaten nicht ausgeführt werden, ist dies der unteren
Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen. Über ihre Fischereiaufsichtstätigkeit
haben sie jährlich einen Bericht bei der unteren Fischereibehörde vorzulegen.
§ 4
Die §§ 1 bis 3 gelten für nebenamtlich bestellte staatliche Fischereiaufsichtspersonen
entsprechend.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft
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