| Inhaltsübersicht (nichtamtlich):
§ 1 Prüfungsausschuß
§ 2 Aufgaben
§ 3 Prüfungstermin
§ 4 Vorbereitungslehrgang
§ 5 Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr
§ 6 Prüfung, Prüfungsgebiete
§ 7 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
§ 8 Prüfungsniederschrift
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 10 Akteneinsicht der Prüflinge
§ 11 Gebühr und Abgabe
§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Auf Grund des § 28 Abs. 4 und des §
32 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19.
Dezember 1990 (GVBl. I S 776) wird verordnet:
§ 1
Prüfungsausschuß
(1) Bei jeder unteren Fischereibehörde
ist ein Prüfungsausschuß zur Abnahme der Fischerprüfung
zu bilden. Für den Bereich einer kreisfreien Stadt und
eines gleichnamigen oder überwiegend angrenzenden Landkreisen
kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuß gebildet
werden. Zuständig hierfür ist die untere Fischereibehörde
des Landkreises.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:
einem Vertreter der unteren Fischereibehörde,
dem der Vorsitz obliegt,
dem Fischereiberater,
einem Vertreter der im Landesfischereiverband
Hessen e.V. organisierten Fischereiverbände.
Der Prüfungsausschuss wird auf die Dauer
von vier Jahren durch die untere Fischereibehörde berufen.
(3) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied
zu berufen. Die Berufung des Mitglieds nach Abs. 2 Nr. 3 und
seines stellvertretenden Mitglieds erfolgt aus den im Landesfischereiverband
Hessen e. V. organisierten Fischereiverbänden und auf
Vorschlag des Landesfischereiverbandes Hessen e. V.
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§ 2
Aufgaben
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer
Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet. §
20 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
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§ 3
Prüfungstermin
(1) Die Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde
abzulegen, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die zuständige
untere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der
unteren Fischereibehörde, bei der der Antragsteller die
Prüfung ablegen möchte, eine Ausnahme zulassen.
(2) Prüfungstermine sind von der unteren
Fischereibehörde nach Bedarf, mindestens jedoch einmal
im Jahr anzusetzen; sie sind mindestens drei Monate vorher
in einer nach § 7 der Hessischen Gemeindeordnung vorgeschriebenen
Form öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Ein Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde
können bei der Prüfung zugegen sein.
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§ 4
Vorbereitungslehrgang
Der Antragsteller hat an einem vom Landesfischereiverband
Hessen e. V. angebotenen Lehrgang zur Vorbereitung auf die
Fischerprüfung teilzunehmen, der auch eine praktische
Unterweisung insbesondere in den Gebrauch der Fanggeräte
und eine Einweisung in das tierschutzgerechte Töten von
Fischen einschließt. Die Lehrgangsdauer hat mindestens
dreißig Stunden zu betragen. Zeit und Ort der Vorbereitungslehrgänge
sind in geeigneter Weise bekanntzugeben.
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§ 5
Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung
ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin
bei der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Bewerbers
zuständigen unteren Fischereibehörde einzureichen.
Bei minderjährigen Antragstellern ist die Einverständniserklärung
des gesetzlichen Vertreters beizufügen.
(2) Für die Prüfung wird eine Gebühr
in Höhe von 30,00 Euro erhoben. Die Prüfungsgebühr
ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin
an die untere Fischereibehörde zu zahlen. Die Bescheinigung
über die bezahlte Fischerprüfungsgebühr ist
dem Antrag beizufügen.
(3) Mit dem Antrag auf Zulassung ist der Nachweis
über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang
gemäß § 4 zu erbringen.
(4) Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen
werden:
Personen, die entmündigt sind,
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzen, oder bei denen insbesondere Versagungsgründe
nach § 30 Abs. 1 HFischG vorliegen,
Personen, die ihre Antragsunterlagen nicht fristgerecht
vollständig vorgelegt haben.
(5) Die untere Fischereibehörde hat die
zugelassenen Antragsteller unter Angabe von Ort und Beginn
der Prüfung schriftlich zu laden. Die übrigen Antragsteller
sind über den Grund ihrer Nichtzulassung zu bescheiden.
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§ 6
Prüfung, Prüfungsgebiete
(1) Der Prüfungsausschuß hat die
Prüfung vorzubereiten und den zeitlichen Ablauf festzulegen.
(2) Die Prüfung ist schriftlich nach dem
Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen. Die Prüfungsbögen
werden landeseinheitlich von der obersten Fischereibehörde
erstellt. Die Fragen werden gleichmäßig auf alle
Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten
Antworten festgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt
drei Stunden. Es sind anhand eines Fragebogens sechzig Fragen
aus den nachstehenden fünf Prüfungsgebieten zu beantworten:
Allgemeine Fischkunde
(insbesondere Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion
der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter,
Fischkrankheiten, Fischfeinde),
Spezielle Fischkunde
(insbesondere Unterscheidung der einheimischen Fischarten
und Fischfamilien),
Gewässerkunde
(insbesondere Gewässertypen, Fischregionen, Sauerstoff-
und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen,
Pflege der Fischgewässer, Gewässerverunreinigungen),
Gerätekunde
(insbesondere erlaubte und nicht erlaubte Fanggeräte,
Fangmethoden, Behandlung gefangener Fische),
Gesetzeskunde
(Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereirechts,
des Tierschutzrechts, des Umweltrechtes und des Naturschutzrechts
sowie der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S.
7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62 EG vom 27.
Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) (FFH-Richtlinie) und
der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes
und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. EG Nr. L 327 S. 1) (Wasserrahmenrichtlinie)).
(3) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge
darauf hinzuweisen, daß jeder Täuschungsversuch
und die Benutzung von Hilfsmitteln untersagt sind. Bei Verstößen
gegen diese Anordnung sind die betroffenen Prüflinge
nach Entscheidung der Mitglieder des Prüfungsausschusses
durch mündliche Erklärung des Prüfungsausschussvorsitzenden
von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen.
Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Grund des Ausschlusses
ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.
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§ 7
Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
(1) Die Prüfung ist mit "bestanden"
oder "nicht bestanden" zu bewerten.
(2) Der Prüfling hat die Prüfung bestanden,
wenn er mindestens fünfundvierzig Fragen richtig beantwortet
hat. Dabei müssen mindestens neun Fragen in jedem Prüfungsgebiet
richtig beantwortet sein.
(3) Bei erfolgreich abgelegter Prüfung
erhält der Prüfling ein Zeugnis mit der Bewertung
"bestanden". Das Prüfungszeugnis ist von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen
und von der unteren Fischereibehörde mit dem Dienstsiegel
zu versehen.
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§ 8
Prüfungsniederschrift
Über den wesentlichen Hergang der Prüfung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zusammen
mit den Prüfungsunterlagen von der unteren Fischereibehörde
aufzubewahren ist.
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§ 9
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung muß
vollständig wiederholt werden.
(2) Der Prüfling hat vor jeder Wiederholung
der Prüfung nachzuweisen, daß er erneut an einem
Vorbereitungslehrgang teilgenommen hat.
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§ 10
Akteneinsicht der Prüflinge
Der Prüfling kann binnen eines Monats nach
Beendigung der Prüfung auf Antrag bei der unteren Fischereibehörde
Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen.
Die Einsichtnahme in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen
hat unter Aufsicht zu erfolgen.
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§ 11
Gebühr und Abgabe
Für die Erteilung von Fischereischeinen
werden folgende Gebühren und Abgaben festgesetzt:
Die Gebühr für einen Jahresfischerei- oder Sonderfischereischein
(Kalenderjahr) beträgt 5,00 Euro. Dazu wird eine Abgabe
in Höhe von 7,50 Euro erhoben.
Die Gebühr für einen Jugendfischereischein
(Kalenderjahr) beträgt 4,00 Euro. Dazu wird eine Abgabe
in Höhe von 3,50 Euro erhoben.
Die Gebühr für einen Fünfjahresjugendfischereischein
(fünf aufeinander folgende Kalenderjahre) beträgt
6,00 Euro. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von 17,00 Euro
erhoben.
Die Gebühr für einen Fünfjahresfischereischein
(fünf aufeinander folgende Kalenderjahre) beträgt
9,00 Euro. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von 27,00 Euro
erhoben.
Die Gebühr für einen Zehnjahresfischereischein
(zehn aufeinander folgende Kalenderjahre) beträgt 18,00
Euro. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von 50,00 Euro erhoben.
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§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer
Kraft.
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