Fischereigesetz für das Land Hessen
(Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Vom 19. Dezember 1990
GVBl. I S. 776,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 680)
 
§ 28
Fischerprüfung
 
1) Ein Fischereischein kann unbeschadet des § 26 erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Der hessischen Fischerprüfung stehen staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfungen der anderen Bundesländer gleich.


(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:

1. Jugendliche für die Erteilung eines Jugendfischereischeines,


2. beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluß- oder Meisterprüfung sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,


3. Personen, die bei der für den Staats- Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben, oder Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,


4. Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes einen noch gültigen Inland-Fischereischein besitzen oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes besessen haben,


5. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem Diplomatischen Corps angehören und im Besitz eines ausländischen Fischereischeines sind, soweit besondere Gründe für eine Ablehnung nicht erkennbar sind."


(3) Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen könnten, wird auf Antrag ein Sonderfischereischein nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt. Die Ausübung der Fischerei mit einem Sonderfischereischein ist nur in Begleitung einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, zulässig.


(4) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister erläßt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt, Prüfungsgebühren und das Prüfungsverfahren geregelt werden. Die Zulassung zur Fischerprüfung ist von der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang abhängig zu machen.