| 1) Ein Fischereischein kann
unbeschadet des § 26 erstmals erteilt werden, wenn der
Antragsteller das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nachweist,
dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung
hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische,
die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer,
die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener
Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und
naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Der hessischen
Fischerprüfung stehen staatliche oder staatlich anerkannte
Fischerprüfungen der anderen Bundesländer gleich.
(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
1. Jugendliche für die Erteilung eines
Jugendfischereischeines,
2. beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluß-
oder Meisterprüfung sowie Personen, die hierzu ausgebildet
werden,
3. Personen, die bei der für den Staats- Gemeinde- oder
Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung
in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben, oder Personen,
die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet
sind,
4. Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes einen noch
gültigen Inland-Fischereischein besitzen oder innerhalb
der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
besessen haben,
5. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die
dem Diplomatischen Corps angehören und im Besitz eines
ausländischen Fischereischeines sind, soweit besondere
Gründe für eine Ablehnung nicht erkennbar sind."
(3) Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
ablegen könnten, wird auf Antrag ein Sonderfischereischein
nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten
Muster erteilt. Die Ausübung der Fischerei mit einem
Sonderfischereischein ist nur in Begleitung einer volljährigen
Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, zulässig.
(4) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin
oder der dafür zuständige Minister erläßt
durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für
die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und
Anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
festgelegt, Prüfungsgebühren und das Prüfungsverfahren
geregelt werden. Die Zulassung zur Fischerprüfung ist
von der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang abhängig
zu machen.
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